Personalverrechung
Für Unternehmen ist die Personalverrechnung einer der herausforderndsten Aspekte. Kaum eine Materie ist so häufigen und so tiefgreifenden Veränderungen unterworfen wie die Personalverwaltung.
Rechtliche Fragen rund um Ihre Mitarbeiter sind zahlreich und betreffen nicht nur steuerliche Rahmenbedingungen. Auch das Sozialversicherungsrecht und das Arbeitsrecht erfordern die ständige Auseinandersetzung mit politischen Entscheidungen und aktueller Judikatur. Selbst für Unternehmen mit mehreren hundert Mitarbeitern rechnet es sich nicht, hoch spezialisierte Fachleute im eigenen Haus zu beschäftigen. Hier kommt der Steuerberater ins Spiel:
- Was kostet ein Dienstnehmer wirklich?
- Welcher Kollektivvertrag gilt?
- Welche Art der Arbeitszeitaufzeichnungen muss geführt werden?
Dazu kommen spezielle Fragen in Ausnahmefällen – ein Auslandsaufenthalt von Mitarbeitern oder die Zusammenarbeit mit Partnern und Angestellten anderer Nationalitäten. Der STEUER ANKER baut auf fundierte Erfahrung mit national wie auch international tätigen Unternehmen.
Der STEUER ANKER nimmt Ihnen Aufgaben ab. Wir sind bei allen Fragen der Lohnverrechnung up to date, kümmern uns um die gesetzeskonforme Abrechnung der Löhne und Gehälter und geben Ihnen die nötigen Tipps, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Spielräume ideal auszunutzen.
Was kostet ein Dienstnehmer?
- Was kostet ein Mitarbeiter?
- Welcher Kollektivvertrag ist anzuwenden?
- Welche Arbeitszeitaufzeichnungen müssen geführt werden?
Diese Fragen beschäftigen viele Arbeitgeber. Immerhin sind in Österreich mehr als 1.500 verschiedene Kollektivverträge gültig, deren Formulierung oft sogar noch Spielraum für Auslegungen aufweist. Selbst ausgewiesene Experten sind gefordert, wenn es um die Feinheiten der rechtlichen Vorschriften für Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuern und Lohnnebenkosten (Lohnabgaben) geht.
Besonders heikel ist in diesem Zusammenhang die rechtzeitige Überweisung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese müssen stets bis zum 15. des Folgemonats durchgeführt sein. Bei Überschreiten der Respirofrist – 3 Tage – werden Verzugszinsen fällig.
Laufende Änderungen der gesetzlichen Grundlagen tun ein Übriges, um die Materie zu einem unruhigen Fahrwasser werden zu lassen.
Die Pflicht, all diese Abgaben stets ordnungsgemäß zu überweisen, trifft den Unternehmer. Doch der STEUER ANKER hilft, die Klippen zu umschiffen.
Arbeitsaufzeichnungen
Arbeitsaufzeichnungen müssen vollständig geführt werden – sonst kann es im Fall einer GPLA-Prüfung zu Problemen kommen. Seit dem Jahr 2008 werden in diesem Bereich nicht nur Nachforderungen gestellt, sondern auch Verwaltungsstrafen verhängt. Dies betrifft sowohl die Leistungen für die Sozialversicherung wie auch die Zahlungen ans Finanzamt.
Arbeitgeberpflicht
Die Pflicht, Arbeitsaufzeichnungen zu führen, trifft grundsätzlich den Arbeitgeber. Er kann diese Pflicht aber auch an die Mitarbeiter übertragen – wenn er sie entsprechend einschult und die Arbeitsaufzeichnungen regelmäßig kontrolliert.
Die Aufzeichnungspflicht trifft alle Betriebe, auch jene, die nur einen einzigen Teilzeit-Angestellten beschäftigen. Sie gilt auch, wenn eine generelle Tagesarbeitszeit festgelegt wird, und auch für "All-In-Mitarbeiter". Im Betrieb muss die Regelung über Beginn und Ende der Normalarbeitszeit, Ruhepausen und wöchentlichen Ruhezeit klar ersichtlich sein.
Pausen
Die Aufzeichnung von Ruhepausen kann entfallen, wenn Beginn und Ende der Ruhepausen klar festgelegt sind oder wenn Arbeitnehmer innerhalb eines festgelegten Zeitraumes selbst bestimmen können, wann Ruhepausen konsumiert werden.
Ausgenommen von den Vorschriften zur Einhaltung der Arbeitspausen sind Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte verbringen. Sie können eine Saldenaufzeichnung führen.
Arbeitszeit: Verlässliche Aufzeichnungen
Um sich vor ungerechtfertigten Forderungen zu schützen, ist es sinnvoll, wenn die Arbeitsaufzeichnungen zumindest monatlich vom Mitarbeiter abgezeichnet werden. Nur dann kommt Ihnen volle Beweiskraft in einem eventuellen Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu. Schaffen Sie sich mit Hilfe der Arbeitszeitaufzeichnungen einen Überblick über geleistete Mehrstunden von Teilzeitbeschäftigten und vermeiden Sie Mehrarbeitszuschläge. Der Zuschlag entfällt, wenn die Mehrarbeitsstunden innerhalb von drei Monaten durch Zeitausgleich im Verhältnis von 1 : 1 ausgeglichen werden.