Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

Photo: Dr. Farouk|https://flic.kr/p/o3LcNr

Ärzte beim STEUER ANKER

Ärzte sind nicht nur Mediziner. Auch Ärzte kommen immer wieder mit Teilen der Steuergesetze in Kontakt: im Landeskrankhaus in St. Pölten, in einer Ordination in Neulengbach, in Eichgraben oder Pressbaum.

Als niedergelassener Arzt ist der Besitzer einer Ordination in Niederösterreich in letzter Konsequenz Einzelunternehmer – ein Unternehmer, der verpflichtet ist, Einkommensteuer und Umsatzsteuer abzuführen. Eine Gemeinschaftspraxis, die etwa in Purkersdorf als Ärzte-GmbH geführt wird, verlangt von ihren Gesellschaftern und dem Geschäftsführer Körperschaftssteuer, Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer.

Ebenso können Ärzte als Angestellte in einer Krankenanstalt mit Einkommensteuer und Arbeitnehmerausgleich konfrontiert werden.

Der STEUER ANKER hat sich mit der besonderen Situation von Medizinern im Steuerrecht intensiv auseinandergesetzt. So können auch Ärzte jederzeit beim STEUER ANKER anlegen.

Rufen Sie uns an: Der STEUER ANKER liegt in Neulengbach. Wir kommen aber auch sehr gern zu Ihnen – nach Niederösterreich und Wien.

Einkommensteuer

Ein Arzt – sei es ein praktischer Arzt, ein Zahnarzt oder ein Tierarzt – ist steuerlich in erster Linie von der Einkommensteuer betroffen. Mit der Einkommensteuer können Sie üblicherweise in drei Formen konfrontiert werden:

  • Stehen Sie in einem ordentlichen Dienstverhältnis, dann betrifft Sie die Lohnsteuer, die durch den Dienstgeber einbehaltenen wird. In diesem Fall erzielen Sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
  • Wenn Sie nicht in einem Dienstverhältnis stehen, betrifft Sie die veranlagte Einkommensteuer. In diesem Fall beziehen Sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Das heißt, Sie müssen den Gewinn, der zu versteuern ist, selbst berechnen und den entsprechenden Betrag von sich aus – oder mit der Hilfe Ihres Steuerberaters – an das Finanzamt abführen.
  • Bei den meisten Zinseinkünften wird eine Kapitalertragsteuer fällig. Sie wird auch als Quellensteuer bezeichnet, weil sie automatisch an der Quelle einbehalten wird. Im Regelfall wird das die Bank sein. Trotzdem lohnt es sich, auch bei diesem Geldverkehr das Steuer fest in der Hand zu behalten.
    Der STEUER ANKER Ihnen gibt dabei Halt.

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählen:

  • Einnahmen aus der Privatordination: In diesem Fall tritt der Arzt steuerrechtlich als Unternehmer auf.
  • So genannte Klassegebühren gehören sowohl beim Primararzt als auch bei Oberarzt, Facharzt und Assistenzarzt grundsätzlich zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit. Eine Ausnahme besteht dann, wenn diese Entgelte etwa in einer Krankenanstalt in St. Pölten oder Wien im eigenen Namen verrechnet werden. Der Primararzt legt selbst Rechnung für die gesamte besondere Gebühr und führt einen gewissen Teil an nachgeordnete Ärzte und an die Krankenkasse ab. Die besondere Gebühr stellt in diesem Fall sowohl beim Primar als auch beim nachgeordneten Arzt Einkunft aus selbstständiger Arbeit dar.
  • Einkünfte als Geschäftsführer einer Ärzte GmbH: Ist ein Arzt in St. Pölten, Neulengbach oder Pressbaum an einer Ärzte GmbH wesentlich beteiligt (also mit mehr als 25 %) und bezieht er einen Geschäftsführerbezug, so gelten auch diese als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. 

Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit

Zu den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit zählen:

  • Einkünfte aus einem Dienstverhältnis mit einer Krankenanstalt.
  • Die Klassegebühren: sowohl beim Primararzt wie auch beim Assistenzarzt. Die Krankenanstalt hebt die Sondergebühr von Klassepatienten im eigenen Namen ein und zahlt einen gewissen Prozentsatz an den Primararzt, ebenso an den Assistenzarzt. Diese Zahlungen unterliegen zusammen mit dem laufenden Monatsbezug der Lohnsteuer.
  • Gemeindeärzte und Distriktsärzte unterstehen bei ihrer Tätigkeit den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesregierung. Die Einkünfte aus dieser Arbeit stellen Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit dar.
  • Auch Gast-Ärzte, die nicht in einem dauerhaften Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen, aber fallweise dort tätig sind (z. B. ein Gast-Chirurg oder Hausarzt in einem niederösterreichischen Sanatorium), beziehen unselbstständiges Entgelt.
  • Gleiches gilt für Einkünfte aus der Tätigkeit als Ärztepropagandist.

Gewinnermittlung bei selbstständiger Tätigkeit

Als Arzt, der eine selbstständige Tätigkeit ausübt, haben Sie drei Möglichkeiten, Ihren Gewinn zu ermitteln:

  • Einnahmen- / Ausgaben-Rechnung
  • Basispauschalierung
  • Bilanzierung

Umsatzsteuer und unechte Befreiung von der Umsatzsteuer

Durch die "unechte Befreiung von der Umsatzsteuer" für ärztliche Heilbehandlungen in Österreich hat die Umsatzsteuer für medizinische Tätigkeiten wenig Relevanz. Unechte Steuerbefreiung bedeutet, dass Sie für Ihre ärztlichen Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen und auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen.

Als Ausgleich dafür, dass Sie keine Umsatzsteuer abführen müssen, steht Ihnen aber auch nicht das Recht zu, die Umsatzsteuer aus den an Sie gestellten Rechnungen als Vorsteuer abzuziehen.

Umsatzsteuer-Pflicht für Ärzte

Die unechte Umsatzsteuerbefreiung kommt nicht immer zur Anwendung.

In folgenden Fällen gilt die Pflicht zur Umsatzsteuer:

  1. Sie gilt für ärztliche Gutachten, wenn sie nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung zählen zu dieser Kategorie insgesamt vier Gutachten: darunter etwa Vaterschaftstests oder die dermatologische Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments.
  2. Die Pflicht zur Umsatzsteuer gilt auch bei sonstigen Tätigkeiten, die Sie als Arzt durchführen, die aber nicht direkt mit medizinischer Versorgung zu tun haben. Dazu gehören etwa schriftstellerische Tätigkeiten, auch wenn sie für eine ärztliche Fachzeitschrift erfolgen, oder Fachvorträge für Ärzte.
  3. Auch bei der Untervermietung Ihrer Praxisräumlichkeiten an andere Unternehmen oder Personen wird eine Umsatzsteuer vorgeschrieben.

Im Ausgleich dafür steht Ihnen für diese Einnahmen der Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten zu.

Körperschaftsteuer für Ärzte

Ärzte-Gruppenpraxen können auch in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung – einer GmbH – geführt werden. Als Gesellschafter dieser GmbH dürfen lediglich Ärzte fungieren.

  1. GmbHs unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer (KöSt). Der Gewinn ist zwingend durch Erstellung einer Bilanz zu ermitteln. Die Körperschaftsteuer beträgt grundsätzlich 25 % des Einkommens der GmbH.
  2. Mindest-Körperschaftsteuer: Auch im Fall von Verlusten oder niedrigen Gewinnen hat die GmbH zumindest die sogenannte Mindestkörperschaftsteuer zu entrichten.

Praxisgründung in Niederösterreich

Ein eigenes Unternehmen zu gründen, das ist zwischen Purkersdorf und St. Pölten – und in ganz Österreich – eine große Aufgabe. Die Herausforderung einer Neugründung ist bei einer Arztpraxis ebenso groß wie bei einem Gewerbe-Unternehmen. Auch für einen Arzt sind als Firmengründer in Niederösterreich rechtliche und wirtschaftliche Themen von Bedeutung.

Aber nicht nur die Errichtung einer Arztpraxis verpflichtet die Gründer zur Klärung eines neuen steuerlichen Rahmens. Auch die Übernahme einer bestehenden Ordination oder der Zusammenschluss mehrerer Berufskollegen zu einer Ordinationsgemeinschaft, zu einer Gruppenpraxis oder auch zu einer Apparategemeinschaft bedeutet eine steuerrechtliche Veränderung aus Sicht der Landesregierung mit Sitz in St. Pölten.

Ordinationsgemeinschaft, Apparategemeinschaft

Ordinationsgemeinschaft wird eine Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten genannt, insofern diese die Ordinationsräume gemeinsam nutzen. Wenn medizinisch-technische Geräte gemeinsam benutzt werden, liegt eine Apparategemeinschaft vor. Beide Arten der Gemeinschaft können in Niederösterreich allerdings auch zugleich auftreten.

Ertrags- und Kostenverrechnung zwischen den Ärzten

Die Ordinations- und Apparategemeinschaft kann eine Kostengemeinschaft sein, so bloß gemeinschaftliche Anschaffungen getätigt werden. Sie kann aber auch eine Ertragsgemeinschaft sein. Dieser Fall tritt ein, wenn die Einnahmen aus der ärztlichen Tätigkeit in eine gemeinsame Kasse fließen, aus der auch die Ausgaben bestritten werden. Der Arzt ist dann am verbleibenden Gewinn beteiligt – nach Maßgabe der per Vertrag getroffenen Vereinbarung.

Wahl der Rechtsform

Der Arzt in Niederösterreich ist Unternehmer – wirtschaftlich gesehen. Daher stehen ihm auch verschiedene Rechtsformen zur Wahl, um seinen Betrieb steuertechnisch zu organisieren.

Beispiele für diese Möglichkeiten sind folgende: Eine Miteigentumsgemeinschaft in Eichgraben, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR) in Pressbaum, eine offene Gesellschaft (OG) in Purkersdorf, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Neulengbach oder eine Aktiengesellschaft (AG) in St. Pölten.

Für die in der Praxis vorkommende GesBROG oder KG muss lediglich eine vereinfachte Gewinnermittlung in Form einer Einnahmen- / Ausgaben-Rechnung geführt werden. Für die Steuererklärung ist für Niederösterreich erlassmäßig geregelt, dass zum Beispiel für eine Praxis in Pressbaum die Gewinn- bzw. Verlustanteile ohne Zwischenschaltung einer eigenen Steuererklärung der Gesellschaft in den einzelnen Steuererklärungen der Gesellschafter erfasst werden.

Ärzte GmbHs müssen jedenfalls den Gewinn mittels doppelter Buchführung (Bilanz) ermitteln.

Die Wahl der Rechtsform ist nicht nur von steuerrechtlichen Motiven abhängig, sondern meist noch stärker von gesellschafts- und haftungsrechtlichen Erwägungen.

Ärzte OG

Das Ärztegesetz ermöglicht den Betrieb einer Gruppenpraxis in Rechtsform einer offenen Gesellschaft (OG). Bei Kassenärzten ist der Betrieb etwa einer Gruppenpraxis nur möglich, wenn dies im Gesamtvertrag mit den Versicherungsträgern (GKK) genehmigt wird. Wird eine Gruppenpraxis in der Rechtsform einer OG geführt, ist die Vergesellschaftung nicht nur auf Ertrags- und Kostenverrechnung beschränkt: Das gesamte Gesellschaftsvermögen ist anteilig im Besitz der beteiligten Ärzten – inklusive des Praxiswerts.

Steuerrechtlich muss die Gesellschaft den erzielten Gewinn einheitlich ermitteln, danach ist dieser Gewinn auf die Gesellschafter aufzuteilen. Diese einheitliche Gewinnermittlung auf Gesellschaftsebene wie auch die Aufteilung des Gewinnes gesondert auf die Gesellschafter erfolgt durch die Abgabe einer Steuererklärung der Gesellschaft.

Allerdings muss in Österreich nicht die Gesellschaft selbst diesen Gewinn versteuern: Jeder einzelne Gesellschafter muss seine Gewinnzuteilung in seine eigene Steuererklärung aufnehmen und versteuern.

Ärzte GmbH

Einer niederösterreichischen Ärzte GmbH Gruppenpraxis dürfen nur Ärzte angehören, die persönlich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind. Jeder Gesellschafter ist zur maßgeblichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet. Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der einzelnen Ärzte, die an der Gruppenpraxis beteiligt sind.

Angestellte in der Gruppenpraxis

Eine Anstellung anderer Ärzte durch die Gesellschaft ist nicht möglich. Ebenso ist es nicht erlaubt, sonstige zivil- oder arbeitsrechtlichen Beziehungen zu anderen Ärzten oder Gesellschaften einzugehen, um deren ärztliche Leistung für die Gruppenpraxis zu erreichen. Eine Ausnahme bildet lediglich die vorübergehende Vertretung im Falle von Krankheit oder Urlaub.

Allerdings kann jeder Gesellschafter einer Ärzte GmbH fünf Angehörige anderer Gesundheitsberufe anstellen (ausgenommen Ordinationsgehilfen). Die absolute Höchstzahl an Personen, die für die Ärzte GmbH tätig sind, liegt bei 30.

STEUER ANKER Tipp: Diese Beschränkung gilt nicht für Medizinische und Chemische Labordiagnostik oder Physikalische Medizin. Auch die Allgemeine Rehabilitation sowie die Radiologie sind ausgenommen.