Die Sommermonate bieten Schülerinnen und Studierenden die ideale Gelegenheit, erste Berufserfahrungen zu sammeln und das eigene Einkommen aufzubessern. Je nach Art der Beschäftigung gelten
jedoch unterschiedliche arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Bestimmungen.
Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick.
Wer darf einen Sommerjob ausüben?
Jugendliche dürfen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr arbeiten, sofern sie die allgemeine Schulpflicht bereits abgeschlossen haben.
Der klassische Ferialjob
Bei einem Ferialjob handelt es sich um ein reguläres Dienstverhältnis für Schülerinnen, Schüler oder Studierende während der Ferien.
Vor Arbeitsbeginn muss die Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) erfolgen. Es gelten sämtliche arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jene des jeweiligen Kollektivvertrags.
Liegt das monatliche Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro (2026), besteht eine Vollversicherung. Bei einem geringeren Einkommen besteht lediglich
Unfallversicherungsschutz.
Ferialpraktikum oder Volontariat?
Bei einem echten Ferialpraktikum steht die Ausbildung im Vordergrund. Das Praktikum erfolgt aufgrund eines Schul- oder Studienplans. Auch beim Volontariat geht es um das Sammeln praktischer Erfahrungen – ohne Arbeitsverpflichtung und grundsätzlich ohne Anspruch auf Entgelt.
Pflichtpraktikanten sind über die Schülerunfallversicherung abgesichert. Volontäre müssen bei der AUVA unfallversichert werden. Wird eine Ausbildungsvergütung oder ein Taschengeld bezahlt, kann zusätzlich eine Anmeldung bei der ÖGK erforderlich sein.
Besonderheit: In der Hotellerie und Gastronomie gelten Pflichtpraktikanten als Dienstnehmer und sind nach Kollektivvertrag zu entlohnen.
Schnuppertage
Schnuppertage dienen ausschließlich der Berufsorientierung. Eine Anmeldung bei der ÖGK ist nicht erforderlich.
Schüler dürfen höchstens fünf Tage pro Betrieb und insgesamt 15 Tage pro Kalenderjahr schnuppern.
Familienbeihilfe und Zuverdienst
Bis zum Kalenderjahr, in dem Studierende das 19. Lebensjahr vollenden, bleibt das Einkommen für die Familienbeihilfe grundsätzlich unbeachtlich.
Danach gilt für das Jahr 2026 eine jährliche Zuverdienstgrenze von 17.212 Euro. Wird diese überschritten, ist der übersteigende Betrag zurückzuzahlen. Auch allfällige Grenzen bei der
Studienbeihilfe sollten beachtet werden.
Auswirkungen auf den Versicherungsschutz
Wird im Rahmen eines Sommerjobs die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, endet während des Dienstverhältnisses die beitragsfreie Mitversicherung bei den Eltern. Stattdessen besteht eine eigene Krankenversicherung über das Beschäftigungsverhältnis.
Nach Ende des Sommerjobs bleibt dieser Versicherungsschutz noch für sechs Wochen bestehen. Anschließend lebt die Mitversicherung bei den Eltern in der Regel wieder auf, sofern die gesetzlichen
Voraussetzungen – etwa der Anspruch auf Familienbeihilfe – weiterhin erfüllt sind.
Steueranker - Tipp
Wer nur während der Ferien arbeitet, erhält die bezahlte Lohnsteuer häufig im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zurück. Auch bei niedrigen Einkommen lohnt sich der Steuerausgleich: Für 2026 können bis zu 55 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal 1.554 Euro, rückerstattet werden. In vielen Fällen erfolgt die Arbeitnehmerveranlagung mittlerweile automatisch.
Sie sind unsicher, welche Beschäftigungsform für Ihren Betrieb die richtige ist?
Wir unterstützen Sie gerne bei der korrekten Einstufung sowie bei allen Fragen rund um Anmeldung, Personalverrechnung und Sozialversicherung.
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