Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

Die ökosoziale Steuerreform – das ändert sich 2022

Die Begutachtungsfrist ist vorüber, die ökosoziale Steuerreform wurde mit kleinen Änderungen beschlossen. Wir haben hier die Maßnahmen für Sie zusammengefasst.

CO2-Bepreisung und Klimabonus

Die ökosoziale Steuerreform tritt 2022 in Kraft und soll bis 2025 eine Entlastung von rund 18 Milliarden Euro bringen. Laut Regierung sollen 3,8 Millionen Lohnsteuerzahler davon profitieren. Im Mittelpunkt steht der Einstieg in die CO2-Bepreisung, die durch einen regionalen Klimabonus ausgeglichen werden soll.

Ab Juli 2022 wird damit der Ausstoß von CO2 kostenpflichtig. Im ersten Schritt fallen 30 Euro pro Tonne CO2 an. Bis 2025 soll der Preis auf 55 Euro steigen. Damit soll klimafreundliches Verhalten gefördert werden. 

Da der Umstieg von Öl, Gas, Benzin auf klimaneutrales Heizen und Autofahren nicht für jeden so einfach ist, wird mit dem Klimabonus ein finanzieller Ausgleich geschaffen: Die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung werden deshalb an die Steuerzahler zurückgezahlt. Je nach Infrastruktur wird es eine jährliche Einmalzahlung zwischen 100 und 200 Euro geben, für Kinder ist ein 50 % Zuschlag geplant. Der Verzicht auf fossile Brennstoffe sorgt also automatisch für ein (kleines) finanzielles Plus im Jahresbudget.

Übrigens: Entlastung und Kompensation für CO2-intensive Unternehmen, Land- und Forstwirtschaft sind zwar geplant, aber noch nicht fertig ausgearbeitet. Sobald es konkrete Informationen dazu gibt, werden wir darüber berichten.

Wichtige Änderungen für Unternehmerinnen und Unternehmer

Freibeträge: Ab 2022 soll der investitionsunabhängige Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag auf 15 % angehoben werden. Ab 2023 können Unternehmen mit dem neuen Investitionsfreibetrag 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgabe geltend machen. Und wenn die Investitionen in die Ökologisierung fließen, erhöht sich dieser Freibetrag auf 15 %.

Gewinnbeteiligungen: Eine Änderung, die Unternehmen und auch Mitarbeitern zugutekommt, ist die Gewinnbeteiligung: Bis zu 3.000 Euro pro Jahr können pro Jahr einkommenssteuerfrei an Mitarbeiter ausgeschüttet werden.

Sofortabschreibung: Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird ab 2023 von 800 Euro auf 1.000 Euro erhöht. 

Änderungen bei Steuertarifen und Krankenversicherungsbeiträgen

KV-Beiträge: Im Begutachtungsentwurf war noch von einer Senkung der Krankenversicherungsbeiträge die Rede, diese Maßnahme wurde allerdings verworfen. Stattdessen wird der Sozialversicherungsbonus von 400 auf maximal 650 Euro angehoben. 

Lohn- und Einkommenssteuer: Im Juli soll die zweite Tarifstufe von 35 % auf 30 % gesenkt werden, allerdings nicht wie ursprünglich geplant über mehrere Stufen, sondern mit einem Mischsteuersatz von 32,5 % ab Jänner 2022. Die dritte Tarifstufe wird ab Juli 2023 von 42 % auf 40 % gesenkt. 

Körperschaftssteuer: Der Steuersatz wird im Jahr 2023 von 25 % auf 24 % gesenkt, im Jahr darauf noch einmal auf 23 %.

Familienbonus: Ab Juli 2022 soll der Familienbonus auf 2.000 Euro, für Studenten auf 650 Euro und der Kindermehrbetrag für Niedrigverdiener auf 350 Euro pro Jahr erhöht werden – dieser Kindermehrbetrag soll übrigens 2023 auf 450 Euro pro Jahr ansteigen.

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