Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

Fixkostenzuschuss: Alle Infos auf einen Blick

Ab 20. Mai 2020 können besonders stark betroffene Betriebe einen Fixkostenzuschuss im FinanzOnline beantragen. Hier erfahren Sie, ob Sie anspruchsberechtigt sind und wie Sie den Antrag stellen können.

Viele Unternehmen sind durch die COVID-19-Krise von massiven Umsatzeinbußen betroffen und einige sind nicht einmal mehr in der Lage, die laufenden Fixkosten aus eigener Kraft zu decken. Für sie wurde in den letzten Wochen ein Fixkostenzuschuss beschlossen, den Sie ab 20.5.2020 beantragen können.

Ursprünglich hätte der Fixkostenzuschuss erst nächstes Jahr ausgezahlt werden sollen. Da die Unternehmen bis dahin allerdings nicht durchhalten können, ist jetzt auch eine Vorauszahlung möglich.

Übrigens: Den Antrag können Sie bis einschließlich 31. August 2021 stellen!

So wird der Fixkostenzuschuss abgewickelt

Sie können den Antrag – wie oben erwähnt – ab dem 20. Mai auf FinanzOnline einreichen. Die Finanzverwaltung prüft in einem automatisierten Prozess, ob Ihre Angaben plausibel sind. Anschließend überprüft die COFAG den Antrag und genehmigt die Auszahlung. Innerhalb von 10 Tagen sollte die erste Auszahlung erledigt sein und bis zu einem Drittel der gesamten Kosten umfassen.

Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?

Der Zuschuss gilt einerseits für Fixkosten, andererseits für verdorbene Waren. Er wird gestaffelt ausbezahlt und insgesamt wird – je nachdem, wie hoch Ihre Umsatzeinbußen sind – bis zu 75 % der Fixkosten und des Werts der verdorbenen Waren ersetzt. Dadurch sollen betroffene Unternehmen zahlungsfähig bleiben.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruch auf den Fixkostenzuschuss haben alle Unternehmen, die

  • einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben
  • eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben und Einkommenssteuer bezahlen
  • in den letzten drei Jahren nicht von einem Abzugsverbot des Körperschaftssteuergesetz betroffen waren
  • einen COVID-19-bedingten Umsatzausfall hatten
  • am 31.12.2019 keine Schwierigkeiten gemäß der Gruppenfreistellung hatten
  • zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die Fixkosten zu reduzieren

 

Wer ist ausgenommen?

Nicht anspruchsberechtigt sind

  • Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 2019 mehr al 250 vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter hatten und davon mehr als 3 % gekündigt statt in Kurzarbeit geschickt haben (sie können allerdings einen Ausnahmeantrag stellen, in dem sie nachweisen, dass der Betrieb durch die Kurzarbeit in hohem Maße gefährdet gewesen wäre)
  • Rechtsträger des Finanzsektors, Wertpapierfirmen, Pensionskassen, Non-Profit-Organisationen und deren nachgelagerte Unternehmen
  • Einrichtungen, die im alleinigen Eigentum von Gebietskörperschaften stehen
  • Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organsiationen-Unterstützungsfonds erhalten haben.

 

Was sind Fixkosten?

Die Regierung definiert auch die Fixkosten ganz genau – der Vollständigkeit halber fassen wir sie deshalb hier noch einmal kurz zusammen:

  • Miete/Pacht
  • Betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsen für Kredite und Darlehen
  • Finanzierungskostenanteile von Leasingraten
  • Lizenzgebühren (ausgenommen jene, die innerhalb desselben Konzerns ausgezahlt werden)
  • Strom und Heizkosten
  • Telefon- und Internetgebühren
  • Wertverlust saisonaler Ware bei mindestens 50 % Wertverlust
  • Ein angemessener Unternehmerlohn, der auf Basis der letzten Veranlagung ermittelt wird – hier gilt der durchschnittliche Monatsgewinn des letzten veranlagten Jahres abzüglich Nebeneinkünfte. Die Höchstgrenze liegt bei 2.666,67 Euro pro Monat.
  • Personalkosten, die ausschließlich für coronabedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
  • Andere vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

 

So ermitteln Sie Ihren Umsatzrückgang

Sie müssen die Erlöse aus dem 2. Quartal 2020 mit denen des 2.Quartals 2019 gegenüberstellen. Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit, einen von sechs Betrachtungszeiträumen als Basis zu verwenden:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020

Insgesamt können Sie für maximal drei Betrachtungszeiträume Anträge stellen – allerdings nur für zusammenhängende Zeiträume. Es ist also nicht möglich, Zuschüsse für die Betrachtungszeiträume 1, 3 und 5 zu erhalten.

Wie hoch sind die Zuschüsse?

Der Fixkostenzuschuss wird gestaffelt ausbezahlt. Es gibt leider einen Wermutstropfen: Sie erhalten ihn nur, wenn er insgesamt mindestens 2000 Euro beträgt. Die Staffelung sieht so aus:

  • 25 % bei einem Umsatzausfall von 40-60 %
  • 50 % bei einem Umsatzausfall von 60-80 %
  • 75 % bei einem Umsatzausfall von 80-100 %

Wenn Sie erst kürzlich neu gegründet und deshalb keine Daten für 2018 und 2019 haben, können Sie die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung errechnen und damit den Antrag stellen.

So wird der Fixkostenzuschuss ausbezahlt

Sie müssen die Auszahlung bis spätestens 31. August 2021 im FinanzOnline beantragen.

  • In der ersten Tranche erhalten Sie höchstens 1/3 der voraussichtlichen Summe.
  • Die zweite Tranche umfasst ebenfalls höchstens 1/3, Sie können sie ab 19. August 2020 beantragen.
  • Die dritte Tranche können Sie ab 19. November 2020 beantragen.

 

Wichtige Hinweise

Bei der ersten Tranche müssen Sie den Wertverlust saisonaler Ware noch nicht berücksichtigen, ab der zweiten schon – wenn Sie sie nachweisen können.

Wenn Sie in der ersten Tranche einen Zuschuss bis zu maximal 12.000 Euro beantragen, können Sie den Antrag ohne Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer stellen. Zwischen 12.000 und 90.000 brauchen Sie eine Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters, die die Plausibilität nachweist.

Übrigens: Alle gewährten Fixkostenzuschüsse werden in der Transparenzdatenbank erfasst.

Leider können wir Ihnen noch keinen Leitfaden zum Antragsformular geben, da es noch nicht online war, als dieser Beitrag geschrieben wurde.