Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

Was bringt die Steuerreform?

Pünktlich zum Tag der Arbeit hat die Bundesregierung ihre Steuerreform vorgestellt. Was sich wann ändert und wer davon profitiert, erfahren Sie in unseren aktuellen Steuernews. Außerdem mit dabei: Worauf Sie jetzt beim Verkauf von Gutscheinen achten müssen.

Lange wurde spekuliert, wie die Steuerreform der österreichischen Bundesregierung aussehen könnte, jetzt liegen die Zahlen und Fakten auf dem Tisch: Wenig überraschend ist, dass die Senkung der Lohn- und Einkommenssteuersätze in zwei Schritten und erst in den Jahren 2021 und 2022 in Kraft treten soll. 

Änderungen ab 2020

Anfang 2020 kommt eine Entlastung der Krankenversicherungsbeiträge. Die Versicherten erhalten einen einkommensabhängigen Sozialversicherungsbonus bis € 350,- pro Jahr. Von der Geringfügigkeitsgrenze bis zu einem monatlichen Bruttogehalt von € 1.350,- steigt der Bonus bis zur vollen Höhe, danach sinkt er wieder. Ab € 2.201,- liegt der Bonus wieder bei 0.

Zur Ökologisierung des Steuersystems gibt es noch keine exakten Zahlen – fix ist nur, dass sie kommt. Geplant sind eine CO2-Komponente zur Normverbrauchsabgabe, durch die Fahrzeuge mit hohem CO2-Ausstoß höher besteuert werden sollen als umweltfreundliche. Ebenfalls geplant sind verschiedene Maßnahmen, mit denen die Steuer auf E-Fahrräder, PV-Anlagen, Biogas, Wasserstoff, Flüssigerdgas und elektronische Zeitungen und Bücher gesenkt werden sollen.

Die Obergrenze für Kleinere Anschaffungen, die Sie sofort abschreiben können, wird von € 400,- auf € 800,- erhöht; im Jahr 2021 dann auf € 1.000,-

Auch bei der Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmen ändert sich etwas: Sie sind ab 2020 erst ab
€ 35.000,- Jahresumsatz umsatzsteuerpflichtig. Mit neuen Pauschalierungsmöglichkeiten will man außerdem die Menge der jährlichen Steuererklärungen um bis zu 400.000 Stück reduzieren.

Tarifsenkung Teil 1 im Jahr 2021

Im Jahr 2021 wird der Eingangssteuersatz in einem ersten Schritt von 20 auf 25 Prozent gesenkt. Alle anderen Steuersätze bleiben unverändert. Die Werbekostenpauschale wird von € 132,- auf € 300,- erhöht.

Tarifsenkung Teil 2 im Jahr 2022

Die volle Tarifsenkung tritt voraussichtlich im Wahljahr 2022 in Kraft – sofern bis dahin alles planmäßig verläuft. In diesem Jahr sinkt der zweite Einkommenssteuersatz von 35 auf 30 Prozent und der dritte von 42 auf
40 %
. Betroffen sind beim zweiten Einkommenssteuersatz jährliche Bruttobezüge von € 18.001,- bis € 31.000,- und beim dritten von € 31.001,- bis 60.000,-. Für Einkommen, die darüberliegen, ändert sich nichts.

Durch unterschiedliche Bemessungsgrundlagen beträgt die maximale Entlastung bei Einkommen € 1.661,- pro Jahr, bei Pensionisten € 1.580,- pro Jahr.

Ebenfalls im Jahr 2022 soll die Körperschaftssteuer von 25 auf 23 Prozent gesenkt und die Bagatellsteuer (darunter fällt zum Beispiel die Schaumweinsteuer) abgeschafft werden.

Der Gewinnfreibetrag wird von € 30.000,- auf € 100.000,- angehoben, es bleiben also größere Teile des Gewinns steuerfrei. Außerdem haben Unternehmen ab 2022 die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter am Unternehmensgewinn zu beteiligen: Bis zu € 3.000,- pro Mitarbeiter können jährlich steuerfrei ausgeschüttet werden.

Was kommt im Jahr 2023?

Erst im Jahr 2023 (und somit in der nächsten Legislaturperiode) soll die Körperschaftssteuer auf 21 Prozent gesenkt werden. Auch die Abschaffung der kalten Progression ist für diesen Zeitraum angedacht.    

So sieht die Gegenfinanzierung aus

Derzeit fehlen der Regierung rund zwei Milliarden Euro für die Gegenfinanzierung der mehrteiligen Steuerreform. Rund 1,5 Milliarden will sich das Finanzministerium bei den nächsten Budgetverhandlungen von den Ministern holen (unter anderem geht es um Staatsbeteiligungen und Rücklagen der Insolvenzentgeldfonds).

Der Rest soll durch eine eine kräftige Erhöhung der Tabaksteuer finanziert werden. Sollte diese Maßnahme wider Erwarten viele Raucher zu Nichtrauchern machen, dürfte die Summe doch deutlich niedriger ausfallen als geplant. Zusätzliches Geld soll über eine höhere Besteuerung des Glücksspiels und ein Digitalsteuerpaket holen.

Ein Kritikpunkt ist, dass die Abschaffung der kalten Progression ins Jahr 2023 – und damit entgegen der Wahlversprechen beider Koalitionspartner in die nächste Legislaturperiode verschoben wurde.

Die kalte Progression berechnet, wie hoch das Realeinkommen durch die Inflation belastet wird, wenn die Steuersätze und Tarifgrenzen nicht gleichzeitig angepasst werden. Von 2017 bis 20222 wird die kalte Progression mehr als 8,5 Milliarden Euro ausmachen, was bedeutet, dass die beschlossene Entlastung nicht einmal die zusätzliche Steuerleistung der österreichischen Steuerzahler abdeckt. Diese Kritik kommt übrigens nicht von der Opposition, sondern vom wirtschaftsliberalen Thinktank Agenda Austria.

Wie stark die Menschen in Österreich die Entlastungen spüren, hängt natürlich auch stark von anderen Faktoren ab – wie zum Beispiel der Entwicklung der Mietpreise oder des Arbeitsmarkts.

… und dann war da noch die Sache mit den Gutscheinen

Bitte nicht vergessen: Seit 1.1.2019 gilt eine neue Umsatzsteuerregelung für Gutscheine! Die Besteuerung hängt davon ab, ob es sich um Ein- oder Mehrzweckgutscheine handelt.    

Wo ist der Unterschied zwischen Ein- und Mehrzweckgutschein?

Es handelt sich dann um einen Einzweckgutschein, wenn der Ort der Leistung und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bereits beim Ausstellen des Gutscheins feststehen. Zum Beispiel, wenn Sie einen Gutschein für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Leistung verkaufen, der in Österreich eingelöst wird und wo die Umsatzsteuer bereits feststeht. In diesem Falle wird die USt. sofort fällig.

Wenn der Gutschein für dieses Produkt zum Beispiel auch in Deutschland eingelöst werden kann, ist es automatisch ein Mehrzweckgutschein, da der Ort der Leistung nicht feststeht. Dann wird die Umsatzsteuer erst beim Einlösen fällig.

Auch Wertgutscheine (Wertkarten) können als Einzweckgutscheine gelten – nämlich dann, wenn sie nur in Österreich eingelöst werden können und das Geschäft nur Waren und/oder Leistungen mit einem Steuersatz von 20 % anbieten.

Restaurantgutscheine oder Gutscheine für Lebensmittelgeschäfte gelten hingegen als Mehrzweckgutscheine. Die Umsatzsteuer der angebotenen Produkte variiert hier zwischen 10 und 20 Prozent (je nach Produkt) und somit ist die geschuldete Umsatzsteuer beim Ausstellen des Gutscheins noch nicht bekannt.

Hinweis: Wenn Sie in Ihrem Geschäft nur Produkte mit 20 % Umsatzsteuer, an der Kasse jedoch auch Süßigkeiten anbieten, fallen Ihre Gutscheine automatisch unter die Mehrzweckgutschein-Regel. Denn Schokoriegel und Co. werden nur mit 10 Prozent besteuert.

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