Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

Steuertipps zum Jahresende – Wie Sie jetzt noch richtig Geld sparen

Investitionen vor dem Jahresende

  • Wenn Sie noch in diesem Jahr Investitionen tätigen, können Sie noch eine Halbjahresabschreibung geltend machen – allerdings muss dafür das Wirtschaftsgut noch heuer in Betrieb genommen werden! Die Rechnung brauchen Sie jedoch erst im nächsten Jahr zu bezahlen. Wie immer gilt: Investitionen bis € 400,- (bei Vorsteuerabzug exkl. USt) dürfen Sie sofort absetzen.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können stille Reserven, die aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre alten Anlagegütern stammen, auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden – diese Regelung gilt allerdings nur bei natürlichen Personen

 

Einnahmen oder Ausgaben verschieben bzw. vorziehen

Nicht nur Bilanzierer haben einen gewissen Spielraum, indem sie Erträge ins nächste Jahr verschieben oder Ausgaben vorziehen. Auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner besteht diese Möglichkeit. Natürlich gibt es auch bei der Verschiebung von Einnahmen oder Ausgaben einiges zu beachten:

  • Regelmäßige Einnahmen (zum Beispiel vereinbarte Monats-Pauschalen für regelmäßig erbrachte Dienstleistungen) müssen dem „richtigen“ Jahr zugeordnet werden, wenn sie 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden.
  • Ausgaben für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, sind erst beim Verkauf steuerwirksam abzusetzen! Dazu zählen seit 2015 nur noch Ausgaben für Grundstücke des Umlaufvermögens sowie Silber, Gold, Platin und Palladium – es sei denn, diese Edelmetalle werden zur unmittelbaren Weiterverarbeitung verwendet – in diesem Fall können sie natürlich sofort abgesetzt werden.

 Tipp: Sollten sie bereits in vergangenen Jahr entsprechende Vorauszahlungen geleistet haben, dann gilt es bei gleicher Gewinnerwartung für 2018 zu überlegen, ob nicht auch heuer erneut diese Vorauszahlung geleistet werden sollte, da es ansonsten zu einer kommt.

Steueroptimale Verlustverwertung

Verlustvorträge

  • Es sei zu beachten, dass vortragsfähige Verluste bei der Körperschaftsteuer nur bis zu 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind ua Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen.
  • Bei der Einkommensteuer sind Verluste zu 100% mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.

  Tipp: Auch der Verlust eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners ist unbeschränkt vortragsfähig.

Kleinunternehmer: Umsatzgrenzen im Auge behalten!

Falls Sie aufgrund der Kleinunternehmerregelung umsatzsteuerbefreit sind und Ihr Netto-Umsatz im laufenden Jahr 30.000,- Euro überschreitet, kann es von Vorteil sein, Einnahmen ins nächste Jahr zu verschieben. Bei massiver Überschreitung müssen Sie sonst unter Umständen die Umsatzsteuer des aktuellen Jahres nachträglich ans Finanzamt abzuführen. Eine einmalige Überschreitung innerhalb von fünf Jahren um bis zu 15 % bleibt ohne Folgen. Sollte es jedoch noch einmal dazu kommen bzw. die Überschreitung höher als 15 % ausfallen, müssten bei Leistungen an Unternehmer noch in diesem Jahr korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.

Tipp: Falls Sie sich jedes Jahr knapp unter dieser Grenze befinden, sollten Sie erwägen, auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Wir beraten Sie gerne über alle Vor- und Nachteile.

Gewinnfreibetrag optimieren

Unabhängig von der Gewinnermittlungsart steht allen natürlichen Personen ein Gewinnfreibetrag zu, der jährlich bis zu 13 % des Gewinns beträgt (max. € 45.350,-). Bis 30.000,- Euro Gewinn steht Ihnen der Freibetrag von 13 % automatisch zu. Übersteigt der Gewinn diese Grenze, können Sie den über den Grundfreibetrag hinausgehenden investitionsbedingten GFB nur geltend machen, wenn Sie bestimmte Investitionen getätigt haben. Dazu zählen abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren wie zum Beispiel Kraftfahrzeuge, EDV-Anlagen, Betriebsausstattungen usw.

Achtung: Neben diesen Sachanlagen können zur Deckelung des GFB nur noch Wohnbauanleihen herangezogen werden, die ab dem Anschaffungszeitpunkt vier Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden müssen!

Tipp: Optimal wäre es, bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steueranker den Gewinn für 2018 zu schätzen und alle Aspekte eines eventuellen Wohnanleihen-Kaufs zu erörtern. Wir beraten Sie gerne!

Wenn Sie eine Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch nehmen, steht Ihnen übrigens ohnehin nur der Grundfreibetrag (13 % von 30.000,- Euro, also 3.900,- Euro) zu – Sie brauchen daher nicht für den GFB zu investieren.

Natürlich steht Ihnen der GFB auch dann zu, wenn Sie selbständige Nebeneinkünfte erzielen! 

Gewinn

bis € 30.000,-    
€ 30.000,- bis € 175.000,- 
€ 175.000,- bis € 350.000,-
€ 350.000,- bis € 580.000,-  

Gewinnfreibetrag

13 % (Grundfreibetrag von € 3.900,-)    
13 % 
7 %
4,5 % 


Anmerkung: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (zB aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.

Vorsteuerabzug bei Anschaffung von Elektroautos

Seit 1.1.2016 sind die Anschaffungskosten von Elektroautos vorsteuerabzugsberechtigt. Der volle Vorsteuerabzug steht Ihnen allerdings nur bei Anschaffungskosten bis maximal € 40.000 brutto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu.

GSVG-Befreiung beantragen bzw. Überschreitungen melden

Bis spätestens 31.12.2018 können Gewerbetreibende und Ärzte rückwirkend die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG für das laufende Jahr beantragen, sofern die steuerpflichtigen Einkünfte nicht höher als € 5.256,60 ausfallen und der Jahresumsatz maximal € 30.000,- beträgt. Folgende Personen sind antragsberechtigt:

  • Jungunternehmer mit höchstens 12 Monaten GSVG-Pflicht innerhalb der letzten fünf Jahre
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben
  • Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie innerhalb der letzten fünf Jahre die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld beantragt werden bzw. wenn eine Teilversicherung während der Kindererziehung besteht, sofern die monatlichen Einkünfte € 438,05 bzw. der monatliche Umsatz € 2.500,- nicht übersteigen.

Achtung: Der Antrag muss spätestens am 31.12.2018 bei der SVA einlangen! Falls Sie im Jahr 2018 schon Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen haben, gilt die Befreiung von Krankenversicherungsbeiträgen erst ab Einlangen des Antrags.

Topf-Sonderausgaben bis Ende des Jahres bezahlen

Unter die Kategorie Topf-Sonderausgaben fallen freiwillige Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen sowie Wohnraumbeschaffung und Wohnraumsanierung. Der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.920,- verdoppelt sich für Alleinverdiener und Alleinerzieher auf € 5.840,- und erhöht sich ab drei Kindern um weitere € 1.460,- pro Jahr.

Bis zu einem Einkommen von 36.400,- wirken sich die Topf-Sonderausgaben zu einem Viertel einkommensmindernd aus, bei höheren Einkommen vermindert sich der Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von € 60.000,-, ab dem Ihnen keine Topfsonderausgaben mehr zustehen.

Wichtig: Die Absetzbarkeit der Topf-Sonderausgaben endet laut Steuerreform 2015/16 im Jahr 2020. Versicherungen, Sanierungskosten oder ähnliches können nur mehr geltend gemacht werden, wenn die Versicherungsverträge vor dem Jahr 2017  abgeschlossen wurden bzw. müssen Bauführung und/oder Sanierung ebenfalls noch vor 2017 durchgeführt worden sein. Verträge und der Beginn einer Sanierung oder eines Hausbaus in den Folgejahren (sprich 2017,2018 etc.) können Sie überhaupt nicht mehr geltend machen!

Hinweis: In unserem nächsten Steuerblog erfahren Sie, wie Sie Ihren verdienten Mitarbeitern eine Freude machen und gleichzeitig sparen können. Außerdem geben wir Ihnen konkrete Tipps, zu Geld- und Sachspenden.