Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

Familienbonus Plus ab 1.1.2019: Was ändert sich?

Steuerliche Begünstigungen für Steuerpflichtige mit Kindern wurden neu geregelt und treten ab 2019 in Kraft. Was wird ab dann anders, wen betrifft es und wer profitiert wie davon? Die wichtigsten Antworten auf die brennendsten Fragen haben wir für Sie zusammengefasst.    

Was ist der Familienbonus Plus, was ändert sich und warum?

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Das bedeutet, dass sich Ihre Steuerlast um bis zu 1.500 Euro pro Jahr reduziert. Beziehen Sie für Ihr Kind Familienbeihilfe, bekommen Sie nach dem 18. Geburtstag Ihres Kindes einen reduzierten Familienbonus Plus in Höhe von 500 Euro jährlich.

Begrenzt ist der Familienbonus Plus nur durch die Höhe Ihrer Einkommensteuer und die absolute Höhe des Familienbonus von jährlich 1.500 Euro pro Kind bis zum 18. Geburtstag, sowie 500 Euro jährlich pro Kind nach dem 18. Geburtstag. Also wenn Sie z. B. bisher 3.000 Euro Lohnsteuer bezahlt und zwei Kinder (bis 18 Jahre) haben, dann bezahlen Sie zukünftig keine Einkommensteuer mehr.

Der Ausgangspunkt für den Familienbonus Plus ist, das Steuersystem zu vereinfachen. Aus diesem Grund entfallen ab Jänner 2019 der Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr. 

Wie und wer kann den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen?

Voll ausschöpfen können Sie den Familienbonus Plus ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 1.700 Euro (bei einem Kind). Sie können ihn wahlweise über die Lohnverrechnung 2019 (also über Ihren Arbeitgeber) oder mit der Steuererklärung bzw. der Arbeitnehmerveranlagung 2019 in Anspruch nehmen.

  • Wenn Sie sich für den Bezug über die Lohnverrechnung entscheiden, müssen Sie dies beim Arbeitgeber beantragen. Dazu füllen Sie bitte frühestens ab Dezember 2018 das Formular E 30 aus und geben es bei Ihrem Arbeitgeber ab.
  • Im anderen Fall können Sie den Familienbonus Plus in Ihrer Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung mittels Beilage L1k beantragen.

Der Familienbonus Plus steht in der gesetzlich vorgesehenen Höhe Kindern im Inland zu. Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst.    

Thema: Getrenntlebende Eltern. Ändert sich hier etwas?

Der Familienbonus Plus steht auch Kindern von getrenntlebenden Eltern zu. In diesem Fall können ihn die/der Familienbeihilfeberechtigte und die Person, die für das Kind Unterhalt zahlt, in Anspruch nehmen. Auch hier kann er aufgeteilt werden.

Bei getrenntlebenden Partnern kann der Familienbonus Plus entweder voll, also 1.500 Euro/0 Euro oder aber halb: halb, also 750 Euro/750 Euro aufgeteilt werden. Können sich die Eltern nicht auf eine dieser Aufteilungen einigen, so erhalten beide die Hälfte, also 750 Euro.

Nur wenn einer der beiden getrenntlebenden Elternteile für den Großteil der Kinderbetreuung aufkommt (mindestens 1.000 Euro), gilt folgende Regelung:

Der Elternteil, der überwiegend die Kinderbetreuungskosten getragen hat, erhält einen Familienbonus Plus in Höhe von 1.350 Euro. Der andere getrenntlebende Partner erhält in diesem Fall nur 150 Euro, also eine Teilung 90/10. Diese Regelung ist bis 2021 befristet.

Zahlt der getrenntlebende unterhaltsverpflichtete Elternteil keinen Unterhalt, steht diesem auch kein Familienbonus Plus zu. Der andere Elternteil erhält in diesem Fall den vollen Bonus in Höhe von 1.500 Euro.    

AlleinerzieherInnen und geringer verdienende Eltern

Der Familienbonus Plus reduziert die Steuerlast der Eltern. Bei geringverdienenden Steuerzahlern entfällt daher die Steuerlast komplett. Geringverdienende AlleinerzieherInnen oder geringverdienenden AlleinverdienerInnen, die keine oder eine geringe Steuer von max. 250 Euro pro Kind bezahlen, steht zukünftig ein so genannter Kindermehrbetrag in Höhe von max. 250 Euro pro Kind und Jahr zu.

Wer seit mindestens 11 Monaten (330 Tagen) Arbeitslosengeld/Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezieht, erhält diesen Kindermehrbetrag nicht mehr. Mindestsicherungsempfängerinnen und -empfänger erhalten keinen Familienbonus Plus, da keine Einkommensteuer anfällt.

Steueranker: Wir beraten und unterstützen Sie gerne

Wir berechnen gerne für Sie, wie sich der Familienbonus Plus bei Ihnen auswirkt und unterstützen Sie bei Ihrer Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung). Für weitere Fragen zum Familienbonus Plus wenden Sie sich wie immer gerne an uns: www.steueranker.at.