Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

30.09. – was bis dahin zu tun ist

Obgleich sich der Sommer diese Woche von seiner besten Seite zeigt und man diesen in vollsten Zügen genießen sollte, wartet am Schreibtisch bestimmt eine Menge Arbeit auf Sie.

Überprüfen Sie bitte Ihre To-Do-Liste , ob Sie aus steuerlicher Sicht auch nichts übersehen haben. Denn mit Stichtag 30.09. laufen einige Fristen aus, die Sie unbedingt einhalten müssen. Wir haben hier die wichtigsten für Sie aufgelistet.    

Jahresabschluss:

Spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag müssen Kapitalgesellschaften und GmbH & CO KGs den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. sollten deshalb den 30.09. nicht aus den Augen verlieren – er ist der letzte fristgerechte Abgabetag.    

Antrag auf Vorsteuerrückerstattung:

Wenn Sie Vorsteuerbeträge innerhalb der Europäischen Union rückerstattet bekommen wollen, müssen Sie den Antrag bis 30.09. stellen.

Antrag auf Herabsetzung von ESt- und KSt-Vorausszahlungen:

Falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger ausfallen wird als jener für die Vorauszahlungsbemessung, besteht noch bis zum 30.09. die Möglichkeit, eine Herabsetzung der Einkommens- und Körperschaftsvorauszahlungen zu beantragen.

Anzahlung für Steuernachzahlung leisten:

Steht eine Einkommens- bzw. Körperschaftsnachzahlung ins Haus? Dann sollten Sie bis zum 30.09. eine Anzahlung auf die Steuerzahlung leisten, um der Anspruchsverzinsung zu entgehen (sie läuft ab 01.10. und beträgt derzeit 1,38 % p.a.). Stellen Sie aber sicher, dass aus der Überweisung eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer 2017 handelt.

Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung abgeben:

Obwohl Sie für die Arbeitnehmerveranlagung gewöhnlich fünf Jahre Zeit haben, gibt es Umstände, die Sie zur sofortigen Veranlagung verpflichten. Dazu gehören Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages oder die Tatsache, dass Sie mehrere nichtselbständige Einkünfte gleichzeitig erzielen. In diesem Fällen muss die Veranlagung bis zum 30.09. des Folgejahres abgegeben werden (also heuer für 2017).

Sie haben noch Fragen? Rufen Sie an oder senden Sie uns eine E-Mail – der STEUERANKER ist jederzeit für Sie da!