Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

Ferialjob – Praktikum – Volontariat: Was ist was?

Den Begriff „Ferialpraktikant“ verwenden wir in Österreich ganz allgemein für Schüler und Studenten, die – meist in den Ferien – Berufspraxis mit Gelderwerb verbinden. Doch es gibt bei Praktika gravierende arbeitsrechtliche Unterschiede, die für Sie als Unternehmer relevant sind. 

Der Sommer naht und damit auch die langen Ferien. Heuer nutzen wieder viele Schüler und Studenten diese Zeit, um Berufspraxis zu sammeln und nebenbei etwas Geld zu verdienen. Die Bezeichnungen dafür sind vielfältig: Ferialjobs, Sommerjobs, Ferialpraktika, Studentenjobs, Volontariate – manchmal werden diese zeitlich befristeten Stellen für nicht berufstätige Jugendliche und junge Erwachsene fälschlicherweise auch als Saisonarbeit ausgeschrieben.

Doch gerade hier macht der richtige Begriff den großen Unterschied, denn aus arbeitsrechtlicher Sicht ist ein (Ferial-)Praktikum kein Ferialjob und beide sind kein Volontariat. Sie sollten also ganz genau wissen, was Sie beachten müssen, wenn Sie Schülern oder Studenten eine der vorgestellten Beschäftigungen in Ihrem Betrieb anbieten. 

Der Ferialjob

Wenn sich Schüler oder Studenten für die Sommer- oder Semesterferien nach einem Ferialjob umsehen, dann häufig mit dem Ziel, (Ihr erstes eigenes) Geld zu verdienen. Sie werden, wie schon oben erwähnt, sehr häufig als Ferialpraktikant bezeichnet, sind aber im rechtlichen Sinn Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsverhältnis.

Sie unterliegen somit auch allen Rechten und Pflichten eines aufrechten Dienstverhältnisses, wie etwa der persönlichen Arbeitspflicht, der Bindung an die Arbeitszeit, einer Weisungsgebundenheit, der disziplinären Verantwortung, etc. Ebenso gelten für sie die Bestimmungen des Kollektivvertrags, das heißt, sie werden bezahlt und sind voll versichert, wenn sie über der Geringfügigkeitsgrenze arbeiten. Darum passt der Begriff des „Ferialarbeitnehmers“ auch besser zu ihnen.

Wichtigster Unterschied zu den „echten“ Praktikanten: Die Arbeit findet nicht im Rahmen eines Pflichtpraktikums von Schule oder Universität statt, sondern freiwillig. Die Art der Tätigkeit, die Sie ihm zuweisen, kann, muss aber nichts mit ihrer Ausbildung oder ihrer zukünftigen Berufswahl zu tun haben.

Ein Beispiel: Wenn Sie im Sommer von einer Ferialarbeitnehmerin in einer Bäckerei bedient werden, könnte das durchaus Ihre zukünftige Anwältin sein, die Ihnen gerade Ihre Frühstückskipferl einpackt.

Die besten Tipps für dieses Dienstverhältnis in Ihrem Unternehmen erhalten Sie hier: https://www.arbeiterkammer.at/beratung/bildung/schule/Ferialjob.html

Das Ferial- oder Berufspraktikum

Ein Ferial- oder Berufspraktikum ist im Vergleich zum Ferialjob ein „echtes“ Praktikum: Die Ausbildung steht hier an erster Stelle, sei sie schulisch oder universitär. Die Schüler oder Studenten sollen sich damit Berufspraxis erwerben oder zumindest „erschnuppern“ und ihr theoretisches Wissen in Ihrem Betrieb ergänzen. Die Dauer ist meist von der Ausbildungsstätte vorgeschrieben und das Praktikum muss auch nicht unbedingt in den Ferien stattfinden.

Ein echter Praktikant steht nicht in einem aufrechten Dienstverhältnis, er ist also kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn und ist auch nicht an die Arbeitspflicht gebunden. Sie als Arbeitgeber können sich natürlich mit dem Praktikanten über ein Entgelt einigen, Sie müssen ihn aber in jedem Fall unfallversichern. Die Tätigkeiten können sich innerhalb des Praktikums durchaus abwechseln, der Schwerpunkt sollte jedoch immer auf der Ausbildung liegen und nicht darauf, seine Arbeitskraft dort einzusetzen, wo sie in Ihrem Betrieb gerade gebraucht wird.

Es gibt allerdings auch Ferialpraktika mit einem Arbeitsvertrag. Praktikanten aus dem Hotel- und Gastgewerbe müssen sogar im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses angestellt werden und haben auch das Recht auf Lehrlingsentschädigung nach dem Kollektivvertrag.

Wieder anders ist die rechtliche Situation bei Hochschülern, die durch ein Praktikum die nötige Berufspraxis erwerben müssen. Sehr oft ist die Situation von Seiten der Unternehmen nicht klar geregelt – im Zusammenhang mit der Entwicklung des Arbeitsmarkts in den letzten Jahrzehnten ist der Begriff „Generation Praktikum“ entstanden: Junge Akademiker „stopfen“ Leerstellen im Lebenslauf mit aneinandergereihten Praktikumsstellen, oft un- oder unterbezahlt und ohne Aussicht auf ein reguläres Arbeitsverhältnis.

Daher sollten Sie vorab prüfen: Liegt im konkreten Fall ein sogenanntes Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vor? Dann müssen Sie als Arbeitgeber den Praktikanten auch als Dienstnehmer anmelden. Die Beitragsgrundlage beläuft sich aktuell auf 27,49 € täglich oder 824,70 € monatlich.

Doch auch, wenn er weder in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, noch Geld bezieht, ist er voll- und arbeitslosenversichert.    

Genauere Informationen für Unternehmen finden Sie hier: https://www.sozialversicherung.at/portal27/esvportal/content/contentWindow?contentid=10007.683993&action=2&viewmode=content

Das Voluntariat

Ein Volontär sucht sich ebenfalls gezielt eine Beschäftigung, die für seine Ausbildung bzw. seine berufliche Zukunft von Nutzen ist, allerdings freiwillig, ohne, dass ihn Schule oder Uni dazu aufgefordert hat. Er hat keine Arbeitspflicht, allerdings auch keinen Anspruch auf Bezahlung, lediglich eine Unfallversicherung ist vorgeschrieben. Die Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen zielen daher ebenso auf den Lernzweck und nicht auf Hilfsarbeiten.

Er ist nicht an Arbeitszeiten oder -pflichten gebunden. Beide Seiten, sowohl Sie, als auch der Volontär, können das Volontariat jederzeit ohne Kündigungsfristen oder -gründe aufheben. Daher sollten Sie zusammen mit dem Volontär zur besseren Dokumentation und auch, damit das Beschäftigungsverhältnis im Nachhinein rechtlich nachzuvollziehen ist, eine Volontariatsvereinbarung erstellen. Über besondere Vereinbarungen, Ausnahmen o. ä. informieren Sie sich hier: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Volontaer.html