Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

Familienhafte Mitarbeit

Zur Beschäftigung von Angehörigen in Familienbetrieben

Es gibt gravierende Unterschiede, wen aus Ihrer Familie Sie in Ihrem Betrieb anstellen: Je nachdem, ob enge oder ferne Verwandtschaft, variiert die Bezeichnung des Dienstverhältnisses und damit die rechtliche Lage. Fehler können Sie teuer zu stehen kommen.

Sie beschäftigen Angehörige in ihrem Betrieb? Dann sind Sie hoffentlich bestens über Ihre rechtliche Situation informiert. Nein? Keine Sorge, Sie sind nicht der einzige! Im Grunde gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder handelt es sich um ein Dienstverhältnis oder um familienhafte Mitarbeit – das hängt vom Grad der Verwandtschaft ab. Leider ist die gesetzliche Lage in dieser Angelegenheit mehr als veraltet und im Zweifelsfall wird auch noch subjektiv entschieden. Unsere Übersicht soll Ihnen die Beurteilung leichter machen.

Dienstverhältnis vs. familienhafte Mitarbeit

Von einem Dienstverhältnis spricht man, wenn:

  • Dienstvertrag, Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung, Zeitaufzeichnungen, Führung eines Lohnkontos, Auszahlung von Arbeitslohn und Überweisungsbelege vorhanden sind,
  • dieselben Bedingungen wie bei einem Dienstverhältnis mit einem Fremden gelten,
  • die Tätigkeit das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht (siehe unten) übersteigt.
  • Eine Tätigkeit im Haushalt wird niemals als Dienstverhältnis betrachtet.

Als familienhafte Mitarbeit gelten unentgeltliche Tätigkeiten, für die keine Geld- und Sachbezüge entstehen.

Wer wird wie beschäftigt

 

  • Die Mitarbeit von Ehepartnern und eigetragenen Lebenspartnern im Betrieb gilt als familienhafte Mitarbeit aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (§ 90 ABGB). Das Entgelt dafür ist kein offizielles Gehalt, sondern fällt unter den familienrechtlichen Anspruch nach § 98 ABGB.
  • Bei Lebensgefährten (in einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft) gilt zwar nicht § 90 ABGB, trotzdem geht der Gesetzgeber von einer familienhaften Mitarbeit aus.
  • Für Kinder gelten ähnliche Voraussetzungen wie bei Ehegatten. Es wird angenommen, dass sie aus familienrechtlichen Verpflichtungen heraus im Familienbetrieb arbeiten. Ein Dienstverhältnis liegt nur dann vor, wenn sie selbsterhaltungsfähig sind und die Mitarbeit fremdüblich ist (d. h., es gelten dieselben Bedingungen wie für fremde Angestellte, die im Betrieb arbeiten).
  • Schwiegerkinder: Hier geht man wiederum von einem Dienstverhältnis aus. Es ist auf die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z3 ASVG zu achten: Im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigte Kinder sind vollversichert, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen und keine Beschäftigung in einem land- oder fortwirtschaftlichen Betrieb vorliegt.

Eine Alternative zur Unentgeltlichkeit ist eine geringfügige Beschäftigung. Rechtlich korrekt muss hier eine Beschäftigung von mindestens einem Monat vorliegen und es ist darauf zu achten, die genaue Stundenanzahl der Geringfügigkeitsgrenze (= € 425,70.- monatlich ab 01.01.2017) einzuhalten.

  • Eltern, Großeltern: Man geht von einem Dienstverhältnis aus. Wurde für eine Tätigkeit Unentgeltlichkeit vereinbart, so wird ein Dienstverhältnis nicht angenommen, wenn der Betrieb tatsächlich auch ohne die Mithilfe der Eltern aufrechterhalten werden kann (z. B., wenn Eltern/Großeltern eine Alterspension beziehen).
  • Geschwister und sonstige Verwandte: Bei Geschwistern, Schwiegerkindern, Schwagern/Schwägerinnen bestehen keine familienrechtlichen Verpflichtungen, man geht von einem Dienstverhältnis aus. Grundsätzlich gilt: je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto eher ist ein Dienstverhältnis anzunehmen.
  • Gesellschaften: Die obige Systematik gilt für Verwandte des Einzelunternehmers sowie für Verwandte von OG Gesellschaften und Komplementäre einer KG. In Kapitalgesellschaften ist eine familienhafte Tätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Beurteilungen erfolgen auch hier im Einzelfall.

 

Achtung! Finanzamt und Krankenkassen beurteilen genau entgegengesetzt

Die eheliche Beistandspflicht stammt aus den Anfängen des 19. Jahrhunderts, als die wirtschaftlichen Voraussetzungen vollkommen andere waren. Darum erscheint vielen UnternehmerInnen die Begründung, dass das Finanzamt heutzutage aufgrund dieser Gesetzeslage berufstätige Ehepartner zur unentgeltlichen Mitarbeit mehr oder weniger zwingt, mehr als veraltet.

Hier kommen sich die unterschiedlichen Sichtweisen von Finanzamt und Krankenkassen in die Quere und sorgen oft zu Recht für Unmut: Das Finanzamt will Schein-Anstellungen zwecks steuerlicher Abgabenverkürzung verhindern, auf der anderen Seite wollen die Krankenkassen Lohn- und Sozialdumping sowie Schwarzarbeit bekämpfen.

Während die Finanz Ihnen also eher zur Gratis-Arbeit rät, bezweifeln die Kassen wiederum Ihre Entscheidung und werden Sie genau deswegen kontrollieren. Es könnte ja sein, dass Sie es mit der familienhaften Mitarbeit übertreiben und doch ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis abschließen müssen.

Das aktualisierte Merkblatt der WKO von 2016 dient Ihnen als Richtlinie – nicht als in Stein gemeißeltes Gesetz! – denn wie gesagt: Geprüft wird immer der Einzelfall. Wir bieten Ihnen daher an: Wenn Sie nicht vollkommen sicher sind, wenden Sie sich an uns, wir beraten Sie gerne in dieser Angelegenheit: www.steueranker.at