Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

Steuertipps vor dem Jahreswechsel

Trotz hoher Arbeitslast müssen vor dem Ende des laufenden Jahres auch aus steuerlicher Sicht noch einige wichtige Dinge erledigt werden – deshalb haben wir auch heuer wieder die wichtigsten Tipps für Sie zusammengestellt.

Unterschiede bei der Gewinnverlagerung

Je nachdem, ob Sie Bilanzierer oder Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind, wirkt sich der Zeitpunkt der Verrechnung unterschiedlich aus:

– Gewinnverlagerung für Bilanzierer:

Mit einer Gewinnverschiebung in das Folgejahr erzielen Sie einen Zinsgewinn durch Steuerstundung, denn Anzahlungen werden nicht ertragswirksam, sondern nur als Passivposten eingebucht. Das bedeutet, dass Sie noch unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) bis Jahresabschluss grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten verrechnen. Die Gewinnspanne wird erst durch das Ausliefern eines Fertigerzeugnisses bzw. mit dem Fertigstellen der Arbeit realisiert und nicht durch den Zeitpunkt der Forderung.

Unser Tipp: Vereinbaren Sie daher die Auslieferung des Fertigerzeugnisses mit Ihren Abnehmern für den Jahresbeginn 2017 oder stellen Sie Arbeiten – wenn möglich – erst mit Anfang 2017 fertig. Dokumentieren Sie beides – Fertigstellung wie Auslieferung – sorgfältig für das Finanzamt.

– Gewinnverlagerung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner:

Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt, dass im Unterschied zur doppelten Buchhaltung nur Zahlungen den Gewinn verändern und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder der Verbindlichkeit. Das kann unter Umständen Vorteile für Sie bei der Einkommensteuerprogression bringen, wenn Sie Einnahmen erst 2017 oder anfallende Ausgaben schon 2016 tätigen. Beachten Sie, dass Sie beim Zufluss-Abfluss-Prinzip insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist hinzu- oder abrechnen können.

Ein Beispiel: Bezahlen Sie eine Versicherungsprämie für Dezember 2016 erst am 15. 1. 2017, dann gilt sie trotzdem, aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist, als bereits im Dezember 2016 bezahlt.

Gewinnfreibetrag

Bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft besteht der Gewinnfreibetrag aus zwei Teilfreibeträgen: Das sind zum einen der Grundfreibetrag und zum anderen der investitionsbedingte Freibetrag. Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu, höchstens aber bis zu einem Gewinn von € 30.000,-. Der maximale Freibetrag beläuft sich auf € 3.900,-.

Übersteigt der Gewinn € 30.000,-, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,- können Sie im Jahr der Anschaffung voll abschreiben. Daher sollten Sie diese noch vor dem Jahresende erwerben, wenn Sie ohnehin einen Kauf für Anfang 2017 geplant haben.

Beachten Sie: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist in diesem Fall der Zeitpunkt des Kaufs entscheidend.

Neues bei Forschungsprämien

Für 2016 können Sie erstmals, unter bestimmten Voraussetzungen, eine Forschungsprämie in Höhe von 12 % (statt bisher 10 %) der Forschungsaufwendungen geltend machen, soweit diese nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt ist. Bei Auftragsforschung können Sie eine jährliche Forschungsprämie (12 %) in Höhe von maximal € 120.000,- in Anspruch nehmen.

Bei eigenbetrieblicher Forschung müssen Sie als Steuerpflichtiger ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorlegen.

Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) können Sie erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend machen. Nehmen Sie das neu angeschaffte Wirtschaftsgut noch kurzfristig bis zum 31. 12. 2016 in Betrieb, steht Ihnen eine Halbjahres-AfA zu.

Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer

Achten Sie auf Ihren Kleinunternehmerstatus: Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei einem € 30.000,- pro Jahr. Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist sie gegen Jahresende nahezu ausgeschöpft, kann es sinnvoll für Sie sein, den Zufluss von Umsätzen möglichst in das Folgejahr zu verschieben, damit Sie nicht Ihren Kleinunternehmerstatus verlieren. Einmal in fünf Jahren dürfen Sie die Umsatzgrenze um 15 % überschreiten.

Sachbezugswerte für Dienstwagen

Sichern Sie sich den verminderten Sachbezugswert für Dienstwagen: Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen beträgt 2 % der Anschaffungskosten pro Monat (maximal € 960,-). Bei geringerem CO2-Ausstoß können Sie einen verminderten Sachbezugswert von 1,5 % (maximal € 720,-) ansetzen. Der CO2-Ausstoß-Grenzwert für 2017 angeschaffte Fahrzeuge beträgt 127 g/km, für Neuanschaffungen im Jahr 2016 gilt noch ein Grenzwert von 130 g/km. Bei Elektrofahrzeugen müssen Sie keinen Sachbezug ansetzen.    

Geschenke, Feiern & Spenden – das sollten Sie beachten:

Rechtzeitig vor Weihnachten:

Geschenke und Feiern für Mitarbeiter: Bei Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern sind bis zu € 365.- pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,- jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bedenken Sie allerdings auch, dass Bargeschenke immer steuerpflichtig sind.

Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn Sie im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwarten, kann es für Sie daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2017 zu verschieben.

Das Ende der Fünf-Jahres-Frist 2016:

Spätestens mit 31. 12. 2016 sollten Sie folgende Anträge für das Jahr 2011 gestellt haben:

– Energieabgabenvergütung 2011

Diese steht nach neuer Rechtsprechung auch Dienstleistungsbetrieben zu. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, können Sie Energieabgabenvergütung für 2011 nur noch bis Ende 2016 beantragen.    

– Arbeitnehmerveranlagung für 2011

Ebenfalls bis Jahresende ist es noch möglich, den Antrag für die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 zu stellen.