Vorsicht, das könnte teuer werden: Seit Jahresbeginn sind Änderungen im Baugewerbe in Kraft.
Barzahlungen ab € 500,- können nicht mehr steuerlich gewinnmindernd geltend gemacht werden und unter Umständen sogar saftige Strafen nach sich ziehen.
Auch das Baugewerbe blieb nicht vom Steuerreformgesetz 2015/16 verschont – weitreichende Änderungen betreffen vor allem die Zahlungsmodalitäten zwischen Unternehmern bzw. zwischen Unternehmern und Arbeitern: So sind Barzahlungen für Bauleistungen zwischen Unternehmern nicht mehr steuerlich gewinnmindernd absetzbar, wenn sie den Wert von € 500,- überschreiten. Dieses sogenannte Abzugsverbot lässt sich auch nicht mithilfe mehrerer Rechnungen aushebeln, denn auch diese Teilzahlungen unterliegen dem sogenannten Abzugsverbot, wenn sie für eine „wirtschaftlich einheitliche Leistung“ verrechnet werden.
Natürlich ist der Begriff „Bauleistung“ weit gefasst. Darunter fallen laut § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) alle unternehmerischen Tätigkeiten, die mit der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung, Beseitigung und sogar Reinigung eines Bauwerkes einhergehen und von beauftragten Subunternehmern ausgeführt werden.
Ausgenommen vom Abzugsverbot sind nur noch sehr wenige Leistungen. Planung und Transport fallen darunter wie auch die Miete für Gerätschaften. Alles in allem ein überschaubarer Leistungskatalog.
Arbeitslöhne – Barzahlung bei Strafe verboten
Seit Jänner hat auch im Baugewerbe die gute alte Lohntüte endgültig ausgedient. Der Arbeitgeber ist nun verpflichtet, den Lohn auf ein Girokonto zu überweisen. Lediglich wenn der Arbeiter über kein Konto verfügt und keinen Anspruch auf eines hat, ist eine Ausnahme möglich – dieser Fall dürfte jedoch kaum eintreten.
Sollte der Lohn für dennoch in bar ausbezahlt werden, wird dies als Finanzordnungswidrigkeit gewertet und entsprechend geahndet: Bis zu € 5.000,- Geldstrafe können für dieses Vergehen verhängt werden.
Übrigens: Selbst die Entlohnung der Reinigungskraft im Büro des Bauunternehmens fällt unter das Barzahlungsverbot. Nach § 48 EStG spielt dieses Verbot auf die Bauleistungen im Sinne von § 19 Abs 1a UStG an, weshalb auch hier nicht mehr bar bezahlt werden darf – weder bei einem aufrechten Dienstverhältnis noch bei der Beauftragung eines Subunternehmens, wie zum Beispiel einer Reinigungsfirma.