Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

Teil 1: Steuercheck zum Jahresende – das sollten Sie noch heuer erledigen!

Gegen Jahresende gibt es immer einige Steuerangelegenheiten, die unbedingt rechtzeitig erledigt werden sollten. Durch die Steuerreform 2016 sind heuer ein paar Punkte sogar besonders relevant. In diesem Beitrag erfahren Sie, was noch in diesem Jahr zu tun ist.

Gleich vorweg: Wenn Sie über die Gründung einer Kapitalgesellschaft oder Kapitalerhöhungen bzw. Gesellschafterzuschüsse einer bestehenden Kapitalgesellschaft nachdenken – verschieben Sie diese Angelegenheit getrost auf 2016, denn im nächsten Jahr wird die Gesellschaftssteuer abgeschafft. Die einzige Ausnahme sind Neugründungen, die aufgrund des Neugründungsförderungsgesetzes ohnehin von der Gesellschaftssteuer befreit sind!

Investitionen vor Jahresende

  • Wenn Sie noch in diesem Jahr Investitionen tätigen, können Sie noch eine Halbjahresabschreibung geltend machen – allerdings muss dafür das Wirtschaftsgut noch heuer in Betrieb genommen werden! Die Rechnung brauchen Sie jedoch erst im nächsten Jahr zu bezahlen. Wie immer gilt: Investitionen bis € 400,- (bei Vorsteuerabzug exkl. USt) dürfen Sie sofort absetzen.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können stille Reserven, die aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre alten Anlagegütern stammen, auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden – diese Regelung gilt allerdings nur bei natürlichen Personen

Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, in Elektro-Autos für Ihren Betrieb zu investieren, warten Sie lieber noch ein wenig: Ab 1.1.2016 sind nämlich die Anschaffungskosten für E-Autos vorsteuerabzugsberechtigt – wenigstens bis zu einem Netto-Anschaffungspreis bis max. € 40.000,-. Für E-Autos bis € 80.000,- gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug, für noch teurere Modelle hingegen ist kein Vorsteuerabzug mehr vorgesehen. Wenn Sie sich also ein besonders hochpreisiges Modell wünschen, können Sie den Wagen heuer noch kaufen.

Einnahmen oder Ausgaben verschieben bzw. vorziehen

Nicht nur Bilanzierer haben einen gewissen Spielraum, indem sie Erträge ins nächste Jahr verschieben oder Ausgaben vorziehen. Auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner besteht diese Möglichkeit. Vor allem angesichts der Steuerreform 2016 kann es sich durchaus lohnen, Einnahmen ins nächste Jahr zu verschieben, da die Progressionsstufen ab Jänner gesenkt werden. Nur, wenn Sie mehr als 1 Mio. Euro verdienen, wird Ihr Einkommen 2015 etwas niedriger besteuert als im Folgejahr. Natürlich gibt es auch bei der Verschiebung von Einnahmen oder Ausgaben einiges zu beachten:

  • Regelmäßige Einnahmen (zum Beispiel vereinbarte Monats-Pauschalen für regelmäßig erbrachte Dienstleistungen) müssen dem „richtigen“ Jahr zugeordnet werden, wenn sie 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden.
  • Ausgaben für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, sind erst beim Verkauf steuerwirksam abzusetzen! Dazu zählen seit 2015 nur noch Ausgaben für Grundstücke des Umlaufvermögens sowie Silber, Gold, Platin und Palladium – es sei denn, diese Edelmetalle werden zur unmittelbaren Weiterverarbeitung verwendet – in diesem Fall können sie natürlich sofort abgesetzt werden.

Kleinunternehmer: Umsatzgrenzen im Auge behalten!

Falls Sie aufgrund der Kleinunternehmerregelung umsatzsteuerbefreit sind und Ihr Netto-Umsatz im laufenden Jahr 30.000,- Euro überschreitet, kann es von Vorteil sein, Einnahmen ins nächste Jahr zu verschieben. Bei massiver Überschreitung müssen Sie sonst unter Umständen die Umsatzsteuer des aktuellen Jahres nachträglich ans Finanzamt abzuführen. Eine einmalige Überschreitung innerhalb von fünf Jahren um bis zu 15 % bleibt ohne Folgen. Sollte es jedoch noch einmal dazu kommen bzw. die Überschreitung höher als 15 % ausfallen, müssten bei Leistungen an Unternehmer noch in diesem Jahr korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.

Tipp: Falls Sie sich jedes Jahr knapp unter dieser Grenze befinden, sollten Sie erwägen, auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Wir beraten Sie gerne über alle Vor- und Nachteile.

Gewinnfreibetrag optimieren

Unabhängig von der Gewinnermittlungsart steht allen natürlichen Personen ein Gewinnfreibetrag zu, der jährlich bis zu 13 % des Gewinns beträgt (max. € 45.350,-). Bis 30.000,- Euro Gewinn steht Ihnen der Freibetrag von 13 % automatisch zu. Übersteigt der Gewinn diese Grenze, können Sie den über den Grundfreibetrag hinausgehenden investitionsbedingten GFB nur geltend machen, wenn Sie bestimmte Investitionen getätigt haben. Dazu zählen abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren wie zum Beispiel Kraftfahrzeuge, EDV-Anlagen, Betriebsausstattungen usw.

Achtung: Neben diesen Sachanlagen können zur Deckelung des GFB nur noch Wohnbauanleihen herangezogen werden, die ab dem Anschaffungszeitpunkt vier Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden müssen!

Tipp: Optimal wäre es, bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steueranker den Gewinn für 2015 zu schätzen und alle Aspekte eines eventuellen Wohnanleihen-Kaufs zu erörtern. Wir beraten Sie gerne!

Wenn Sie eine Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch nehmen, steht Ihnen übrigens ohnehin nur der Grundfreibetrag (13 % von 30.000,- Euro, also 3.900,- Euro) zu – Sie brauchen daher nicht für den GFB zu investieren.

Natürlich steht Ihnen der GFB auch dann zu, wenn Sie selbständige Nebeneinkünfte erzielen!

Gewinn

bis € 30.000,-    

€ 30.000,- bis € 175.000,-    

 € 175.000,- bis € 350.000,-

€ 350.000,- bis € 580.000,-    

Gewinnfreibetrag

13 % (Grundfreibetrag von € 3.900,-

13 %

7 %

4,5 %


Letztmalig: Bildungsfreibetrag oder Bildungsprämie

Sowohl der Bildungsfreibetrag als auch die Bildungsprämie sind der Steuerreform 2015/16 zum Opfer gefallen. Grund genug, diese Prämien heuer ein letztes Mal in Anspruch zu nehmen! Falls Sie für sich oder Ihre Mitarbeiter im nächsten Jahr eine externe Aus- oder Fortbildung planen, sollten Sie diese bereits 2015 beantragen, buchen und bezahlen, um vom 20 %igen Bildungsfreibetrag und von der 6 %igen Bildungsprämie zu profitieren. Innerbetriebliche Fortbildungskosten können immerhin bis zu einem Höchstbetrag von 2.000,- Euro pro Tag geltend gemacht werden.

Registrierkassenprämie in Anspruch nehmen

Falls Sie schon heuer eine Registrierkasse angeschafft haben, können Sie in Ihrer Steuererklärung eine Prämie von 200,- Euro beantragen, die Ihrem Abgabenkonto gutgeschrieben wird. Näheres zur Registrierkassenpflicht finden Sie hier

GSVG-Befreiung beantragen bzw. Überschreitungen melden

Bis spätestens 31.12.2015 können Gewerbetreibende und Ärzte rückwirkend die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG für das laufende Jahr beantragen, sofern die steuerpflichtigen Einkünfte nicht höher als € 4.871,76 ausfallen und der Jahresumsatz maximal € 30.000,- beträgt. Folgende Personen sind antragsberechtigt:

  • Jungunternehmer mit höchstens 12 Monaten GSVG-Pflicht innerhalb der letzten fünf Jahre
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben
  • Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie innerhalb der letzten fünf Jahre die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld beantragt werden bzw. wenn eine Teilversicherung während der Kindererziehung besteht, sofern die monatlichen Einkünfte € 405,98 bzw. der monatliche Umsatz € 2.500,- nicht übersteigen.

Achtung: Der Antrag muss spätestens am 31.12.2015 bei der SVA einlangen! Falls Sie im Jahr 2015 schon Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen haben, gilt die Befreiung von Krankenversicherungsbeiträgen erst ab Einlangen des Antrags.

Sollten Sie hingegen von der Pflichtversicherung befreit sein und die Einkommensgrenzen überschreiten, droht Ihnen zusätzlich zur Nachzahlung der Beiträge ein Strafzuschlag in Höhe von 9,3 % der nachzuzahlenden Beiträge. Um diese Strafzahlung zu vermeiden, müssen Sie bis 31.12.2015 das Überschreiten der Einkommensgrenze bei der SVA melden. Bitte prüfen Sie genau, ob dieser Fall bei Ihnen zutrifft, denn wenn die Überschreitungserklärung erst abgegeben wurde, ist eine rückwirkende Befreiung nicht mehr möglich!

Ab 2016 ändern sich übrigens auch bei der SVA einiges: Die große Versicherungsgrenze (derzeit € 6.453,36) wird gestrichen. Positiv zu werten ist, dass ab dem folgenden Jahr kein Beitragszuschlag mehr vorgeschrieben wird, wenn die Meldung innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheids erfolgt.

Auch die Mindestbemessungsgrundlage ändert sich ab 1.1.2016: 

Geringfügigkeitsgrenze

täglich: € 31,92
monatlich: € 415,72
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe: € 623,58

Höchstbeitragsgrundlage

täglich: € 162,00
monatlich: € 4.860,00
jährlich für Sonderzahlungen: € 9.720,00
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: € 5.670,00

Topf-Sonderausgaben bis Ende des Jahres bezahlen

Unter die Kategorie Topf-Sonderausgaben fallen freiwillige Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen sowie Wohnraumbeschaffung und Wohnraumsanierung. Der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.920,- verdoppelt sich für Alleinverdiener und Alleinerzieher auf € 5.840,- und erhöht sich ab drei Kindern um weitere € 1.460,- pro Jahr.

Bis zu einem Einkommen von 36.400,- wirken sich die Topf-Sonderausgaben zu einem Viertel einkommensmindernd aus, bei höheren Einkommen vermindert sich der Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von € 60.000,-, ab dem Ihnen keine Topfsonderausgaben mehr zustehen.

Wichtig: Die Absetzbarkeit der Topf-Sonderausgaben endet laut Steuerreform 2015/16 im Jahr 2020. Wenn Sie noch Versicherungen, Sanierungskosten oder ähnliches geltend machen möchten, müssen die Versicherungsverträge noch in diesem Jahr abgeschlossen werden bzw. müssen Bauführung und/oder Sanierung ebenfalls noch heuer begonnen werden. Verträge und der Beginn einer Sanierung oder eines Hausbaus im Folgejahr können Sie überhaupt nicht mehr geltend machen! Wer hingegen noch heuer startet, kann in den nächsten fünf Jahren die Versicherungsprämien bzw. als Sonderausgabe geltend machen.

Hinweis: In unserem nächsten Steuerblog erfahren Sie, wie Sie Ihren verdienten Mitarbeitern eine Freude machen und gleichzeitig sparen können. Außerdem geben wir Ihnen konkrete Tipps, zu Geld- und Sachspenden.

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