Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

Steuerreform 2015/16 – alle Vor- und Nachteile für Steuerzahler auf einen Blick

Bis zuletzt wurden im Zuge der Regierungsvorlage und des parlamentarischen Prozesses Änderungen bei der Steuerreform vorgenommen. Für Steuerzahler bringt die Reform, die am 07.07.2015 beschlossen wurde zwar einige Vorteile, jedoch leider auch so manche Verschlechterung. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.

TIPP: Damit Sie auf einen Blick sehen können, was Ihnen die Steuerreform bringt, haben wir im Menüpunkt Onlinerechner einen aktuellen Brutto-Netto-Rechner zur Verfügung gestellt. (1)

Die Steuerreform wird von den Medien gerne als „großer Wurf“ dargestellt. Da Entlastungen in Milliardenhöhe zwangsläufig auch Belastungen in anderen Bereichen nach sich ziehen, sehen Kritiker jedoch eher eine Umverteilung. Je nach Jahreseinkommen, Branche und persönlicher Lebenslage kann die Reform die finanzielle Situation eines Steuerzahlers entweder verbessern oder aber auch verschlechtern.

Zusätzliche Progressionsstufen: Der Eingangssteuersatz wird auf 25 % gesenkt. Zusätzliche Stufen sollen vor allem die Bezieher von kleinen Einkommen entlasten. In der folgenden Tabelle finden Sie die neuen Progressionsstufen.

über

0

11.000

18.000

31.000

60.000

90.000

bis

11.000

18.000

31.000

60.000

90.000

Steuersatz

0 %

25 %

35 %

42 %

48 %

50 %


Negativsteuer, Pendlerpauschale und Kinderfreibetrag: Die gute Nachricht für Niedrigverdiener – für sie ist die „Negativsteuer“ bereits für 2015 möglich. Statt bisher € 110,- können somit bis zu € 220,- hinsichtlich bezahlter Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht werden. Auch der Erstattungsbetrag für Pendler erhöht sich bereits 2015 von € 400,- auf maximal € 450,-. Der Kinderfreibetrag wird auf € 440,- pro Kind erhöht, der gesplittete Kinderfreibetrag für beide Elternteile von € 132,- auf € 300,-.

Umsatzsteuer: In bestimmten Fällen kommt es zu einer Erhöhung des ermäßigten Steuersatzes von 10 % auf 13%. Betroffen sind unter anderem Haustierbedarf, Karten für kulturelle Veranstaltungen und Beherbergungen. Im Gegenzug wird die Umsatzsteuer für den Eintrittspreis zu Sportveranstaltungen von 20 % auf 13 % gesenkt.

Mitarbeiterrabatte: Ab 2016 sollen Mitarbeiterrabatte bis maximal 20 % steuerfrei sein und nicht zu einem Sachbezug führen. Werden diese 20 % überschritten, ist pro Mitarbeiter ein maximaler Mitarbeiterrabatt von € 1.000,- steuerfrei (Freibetrag). Alle darüber hinausgehenden Vorteile müssen als laufender Bezug versteuert werden. Wichtig: Als Bemessungsgrundlage für den Rabatt dient der Endpreis für Endverbraucher abzüglich üblicher Kundenrabatte!

Registrierkassenpflicht: Betriebe, die vorwiegend Barumsätze tätigen, müssen eine Registrierkasse anschaffen (hier gilt jedoch nicht die Summe, sondern die Anzahl der Zahlungen). Diese Regelung gilt ab einem Jahresumsatz von € 15,000,-, wenn die Barumsätze mehr als die Hälfte ausmachen. Aber Achtung: Als Barumsätze gelten auch Zahlungen mit Bankomat- und Kreditkarte! 

Zusätzlich zur Registrierkassenpflicht ist auch eine Belegerteilungspflicht als Maßnahme gegen Steuerbetrug. Die Belege müssen von den Rechnungsmerkmalen gem. § 11 UStG unabhängige Mindestinhalte aufweisen. Kunden sind zwar grundsätzlich verpflichtet, die Belege mitzunehmen, können jedoch zum Glück nicht belangt werden, wenn sie diese kurz nach dem Einkauf wegwerfen.

Verlustvortrag bei Einnahmen/Ausgabenrechnung: In Zukunft besteht die Möglichkeit, dass Einnahmen-Ausgaben-Rechner Verluste zeitlich unbegrenzt vortragen können, sofern eine ordnungsgemäße Gewinnermittlung durchgeführt wurde.

Topfsonderausgaben: Freiwillige Krankenversicherungen, Lebensversicherungen und Kosten für die Wohnraumschaffung können ab 2016 nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Für bestehende Verträge gibt es jedoch eine Übergangsfrist. Falls diese vor dem 01.01.2016 abgeschlossen wurden, können sie noch bis zum Jahr 2020 veranlagt werden. Mit dem Jahr 2020 wird dann auch die Sonderausgabenpauschale auslaufen.

Mindestbeitragsgrundlage GSVG: Statt € 724,- beträgt die Mindestbeitragsgrundlage bei der gewerblichen Sozialversicherung ab 01.01.2026 € 406,-. Auch die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung andern sich auf € 706,56 ab 01.01.2016, auf 606,36 ab 01.01.2018 und ab € 506,19 ab 01.01.2020.

Kontoeinsicht und Kapitalzufluss: Als zusätzliche Maßnahme gegen Steuerbetrug ist in Zukunft auch die Einsichtnahme in Konten bei Kredit- und Finanzinstituten möglich. Allerdings muss dazu eine richterliche Anordnung vorliegen, die zusätzlich der Kontrolle durch das Bundesfinanzgericht unterliegt. 

Kapitalzuflüsse ab € 50.000,- aus der Schweiz und Liechtenstein müssen in Zukunft von den Banken gemeldet werden, wenn sie auf Konten und Depots natürlicher Personen und liechtensteinischer Stiftungen einlangen. Diese Verpflichtung gilt für alle Zuflüsse, die im Zeitraum zwischen Unterzeichnung und Inkrafttreten der Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein getätigt wurden. Wer davon betroffen ist, hat die Möglichkeit, eine Einmalzahlung zu leisten oder Selbstanzeige zu erstatten.

Einlagenrückzahlung: Bislang bestand die Wahlmöglichkeit, unternehmensrechtliche Ausschüttungen eines Bilanzgewinns entweder als Gewinnausschüttung oder als Einlagenrückzahlung zu behandeln. Für Wirtschaftsjahre ab 01.08.2015 entfällt nun diese Möglichkeit – Ausschüttungen aus dem Bilanzgewinn müssen in steuerlicher Hinsicht vorrangig als Gewinnausschüttung behandelt werden. Wer daran denkt, anstehende Ausschüttungen vorzuziehen, sollte sich jedoch zuvor eingehend beraten lassen. Denn neben steuerlichen Aspekten müssen in diesem Fall auch betriebswirtschaftliche Kriterien bedacht werden.

Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern: Solche Verluste dürfen nur noch verrechnet werden, wenn dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich ein bereits bestehendes erhöht. Dies gilt nicht für Verluste, die aus einem Überhang von Sonderbetriebsausgaben entstehen.

Anschaffung von bebauten Grundstücken: Das pauschale Aufteilungsverhältnis für bebaute Grundstücke wird in Zukunft auf 40 % Grund und Boden (bisher 20 %) und 60 % für den Gebäudeanteil (bisher 80 %) geändert. Für ein abweichendes Aufteilungsverhältnis muss ein Gutachten vorgelegt werden. Ab 2016 müssen die fortgeschriebenen Anschaffungskosten für bestehende Gebäude von 80 % auf 60 % ab- und jene für Grund und Boden von 20 %auf 40 % aufgestockt werden.

Grundstücksveräußerungen: Der Wegfall des Inflationsabschlages und die Erhöhung des besonderen Steuersatzes bei der Immobilienerwerbsteuer von 25 % auf 30 % verteuern den Verkauf von Grundstücken. Die Regelbesteuerungsoption und der Werbekostenabzug bleiben jedoch weiterhin möglich. Wenn durch die Veräußerung ein Verlust entsteht, ist auf Antrag im außerbetrieblichen Bereich zu 60 % ein Ausgleich mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung möglich, der – ebenfalls auf Antrag – gleichmäßig über 15 Jahre verteilt werden kann.

Bei privaten sowie betrieblichen Immobilienveräußerungen ist es auch nicht mehr möglich, den Inflationsabschlag geltend zu machen. Falls das Grundstück noch vor dem 31.03.2002 erworben wurde (=Altvermögen), können jedoch fiktive Anschaffungskosten in Höhe von 86 % vom Verkaufserlös abgezogen werden. In diesen Fällen beträgt die Immo-ESt ab 2016 durchgerechnet 4,2 % vom Verkaufserlös, statt wie bisher 3,5 %.

Umwidmungen: Wurde ein Grundstück nach dem 31.12.1987 umgewidmet, um eine erstmalige Bebauung zu ermöglichen, werden die Anschaffungskosten mit 40 % des Verkaufserlöses angesetzt. Wenn die Umwidmung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht und innerhalb von fünf Jahren nach dem Verkauf stattfindet, gilt dies ebenso wie im Falle einer Erhöhung des Kaufpreises aufgrund einer späteren Umwidmung. In diesen Fällen beträgt die ImmoESt ab 1.1.2016 18 % vom Veräußerungserlös statt wie bisher 15 %.

Grunderwerbsteuer: Sowohl die direkte Übertragung von Grundstücken als auch die Vereinigung bzw. Übertragung aller Anteile an grundstückbesitzende Kapitalgesellschaften können zur Grunderwerbsteuer-Pflicht führen. In Zukunft löst bereits die Übertragung von mindestens 95 % aller Anteile Grunderwerbsteuer aus. 

Je nach Verhältnis Verkehrswert zu Einheitswert kann die Übertragung von Immobilien ab 2016 sogar günstiger werden als es bisher der Fall war. Denn unabhängig vom Verwandtschaftsgrad ist für den unentgeltlichen Erwerb ein gestaffelter Tarif vorgesehen. Für die ersten € 250.000,- beträgt er 0,5 %, für die nächsten € 150.000,- 2 % und für alle darüber hinausgehenden Summen 3,5 % vom Grundstückswert. Beim entgeltlichen Teil kommen 3,5 % Steuer von der Gegenleistung zum Tragen. Wichtig: Um den anzuwendenden Steuersatz zu ermitteln, werden alle Erwerbe der letzten fünf Jahre zusammengerechnet, die zwischen denselben Personen stattgefunden haben. Auf Antrag kann die Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Erwerben jedoch auf bis zu fünf Jahre verteilt werden.

Statt des dreifachen Einheitswertes wird ab 2016 bei unentgeltlichen Übertragungen der Verkehrswert als Berechnungsgrundlage herangezogen. Wenn die Gegenleistung bis zu 30 % dieses Wertes liegt, ist die Übertragung als unentgeltlich anzusehen. Ab einer Gegenleistung von über 70 % handelt es sich um eine entgeltliche Übertragung. Bei Gegenleistungen zwischen diesen Werten gilt die Übertragung als teilentgeltlich. 

Da die Steuerreform sehr viele Änderungen mit sich bringt, ist eine umfassende Beratung empfehlenswert. Der Steueranker steht Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite!

(1) Der Brutto-Netto-Rechner berücksichtigt die neuen Tarifstufen ebenso wie den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag, Sozialversicherungserstattungen usw. im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Ergebnissen nur um Richtwerte handelt, da nicht alle relevanten Daten erfasst werden.

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Kommentare: 1
  • #1

    Major Duhart (Freitag, 03 Februar 2017 10:45)


    Hey there! Do you know if they make any plugins to safeguard against hackers? I'm kinda paranoid about losing everything I've worked hard on. Any recommendations?