Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

Jahreswechsel: Darauf müssen Sie achten

Bestimmt warten auch Sie schon sehnsüchtig auf die bevorstehenden Feiertage. Dennoch lohnt es sich, noch vor dem Jahreswechsel einen Blick in Ihre Steuerunterlagen zu werfen. Mit den folgenden Tipps können Sie womöglich noch heuer bares Geld sparen.

So verringern Sie Ihr steuerpflichtiges Einkommen

Wenn Sie notwendige Anschaffungen noch vor Jahresende tätigen, minimieren Sie damit Ihr steuerpflichtiges Einkommen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (bis 400,- Euro) können sofort abgesetzt werden. Aber auch der Kauf teurer Güter lohnt sich noch. Denn für diese Investitionen können Sie für das Jahr 2014 die Halbjahres-Abschreibung absetzen, wenn sie noch in diesem Jahr betrieblich verwendet werden. Ebenfalls noch absetzbar sind Werbungskosten. Darunter fallen neben Fachliteratur auch Umschulungen und Fortbildungen inklusive Reisespesen – wer also bereits heuer ein Seminar für 2015 bucht und bezahlt, kann die anfallenden Kosten noch in diesem Jahr abschreiben!

Auch das Bezahlen von Rechnungen verringert Ihr steuerpflichtiges Einkommen. Und wenn Sie keine Zahlungen offen haben, können Sie unter Umständen schon Vorauszahlungen tätigen – zum Beispiel an die Sozialversicherung, Ihren Vermieter oder diverse Berater. Natürlich gilt es hierbei einiges zu beachten!
Der Steueranker berät Sie gerne über Ihre Möglichkeiten.

Tipp: Kleinunternehmer, die ihre jährliche Umsatzgrenze von 30.000,-Euro überschreiten, können Einnahmen auch ins Folgejahr verschieben!

Weihnachten – Schenken und Steuer sparen

Freude bereiten macht gleich doppelt Spaß, wenn Sie die Ausgaben gleich von der Steuer absetzen können. Pro Jahr dürfen Sie jedem Ihrer Arbeitnehmer Geschenke, Gutscheine oder Goldmünzen im Wert von 186,- Euro schenken, ohne dafür Lohnsteuer oder Sozialversicherung bezahlen zu müssen. Und weil Präsente auch im richtigen Rahmen überreicht werden sollen, dürfen Sie auch für Veranstaltungen bis zu 365,- Euro pro Mitarbeiter und Jahr ausgeben – lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Wer diese Summe noch nicht ausgeschöpft hat, sollte vielleicht noch rasch eine Weihnachtsfeier organisieren. Selbstverständlich verringern diese Ausgaben auch das zu versteuernde Einkommen!

Zu den weihnachtlichen Ritualen gehört auch das Spenden. Bis zu 10 % des laufenden Gewinns oder 10 % der Jahreseinkünfte können dabei von der Steuer abgesetzt werden, sofern der Empfänger in dieser Liste aufgeführt ist. Als Unternehmer können Sie sowohl finanzielle als auch Sachspenden absetzen.

Nicht vergessen: Jetzt ist es auch an der Zeit, den Kirchenbeitrag für das laufende Jahr abzusetzen! Sie können für sich selbst, Ihren Partner/Ihre Partnerin und Ihre Kinder Kirchenbeiträge bis insgesamt 400,- Euro absetzen.

Wichtige Fristen beachten

Neben den Möglichkeiten, das zu versteuernde Einkommen zu verringern, dürfen Sie zum Jahresende auch einige wichtige Fristen nicht außer Acht lassen: Natürliche Personen sollten jetzt ihren Gewinnfreibetrag prüfen und für Kapitalgesellschaften ist der 31.12. der Stichtag, an dem der schriftliche Gruppenantrag an das Finanzamt geschickt werden muss. Kleinstunternehmer können – sofern sie die Voraussetzungen erfüllen - noch bis Jahresende einen Antrag auf GSVG-Befreiung an die SVA senden und Neue Selbstständige müssen eventuelle Überschreitungen noch vor Jahresende melden, um einem Strafzuschlag von 9,3 % zu entgehen.

Tipp: Sie sind nicht sicher, was Sie heuer noch zu erledigen haben oder brauchen Unterstützung bei Ihren steuerlichen Angelegenheiten? Der Steueranker steht Ihnen auch noch vor dem Jahreswechsel gerne mit Rat und Tat zur Seite! Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin!