Ab 1. Jänner 2015 müssen Unternehmen mit deutlich empfindlicheren Strafen rechnen, wenn sie ihre Mitarbeiter nicht korrekt entlohnen. Durch ausgeweitete Lohnkontrollen und eine neu geregelte Verjährung sollen faire Bedingungen für alle Betriebe, die in Österreich tätig sind, sichergestellt werden.
Das Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping wurde 2011 geschaffen, als der Arbeitsmarkt für einige osteuropäische Länder geöffnet wurde. Mit dieser Maßnahme verfolgte der Gesetzgeber mehrere Ziele: Zum einen sollten unlauterer Wettbewerb unterbunden, faire Bedingungen für alle Betriebe in Österreich geschaffen und der Sozialbetrug bekämpft werden. Zum anderen sollte verhindert werden, dass sich das Lohnniveau durch die Arbeitsmarktöffnung abwärts entwickelt, indem sichergestellt wird, dass alle Arbeitnehmer zumindest den kollektivvertraglichen Grundlohn enthalten. Damit schützt das Gesetz österreichische Arbeitnehmer ebenso wie jene, die von ihren Arbeitgebern nach Österreich entsandt oder überlassen werden.
Nach einer umfassenden Evaluierung wurde ein gewisser Reformbedarf deutlich: Zwar wurde durch die Träger der Krankenversicherung der Grundlohn kontrolliert, um die Unterentlohnung der Arbeitnehmer zu verhindern, jedoch gab es bislang keine Kontrolle der Sonderzahlungen. Um auch diesen wichtigen Bereich mit einzubeziehen, werden ab Jänner die Lohnkontrollen ausgeweitet.
Änderungen bei Kontrolle, Strafen und Verjährungsfristen
Kontrolle: Statt bisher nur den Grundlohn zu kontrollieren, werden ab Jänner alle Entgeltbestandteile mit einbezogen. Dazu gehören zum Beispiel Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Zulagen (Gefahren- und Nachtarbeitszuschlag) und Überstundenzuschläge.
Strafrahmen: Eine weitere Änderung betrifft die Verwaltungsstrafen bei fehlenden Lohnunterlagen. Derzeit müssen Betriebe, die den Beamten Lohnunterlagen vorenthalten, mit Strafen von 500,- bis maximal 5.000,- Euro rechnen. Da dieser Strafrahmen deutlich unter jenem liegt, der bei nachgewiesener Unterentlohnung in Kraft tritt, war die Versuchung für unredlich arbeitende Betriebe natürlich groß. Statt ihre Arbeitnehmer korrekt zu entlohnen, nahmen manche die Strafe bewusst in Kauf, um bei Löhnen und Sozialabgaben zu sparen. Deshalb wird mit der Novellierung das Strafniveau an jenes bei nachgewiesener Unterentlohnung angepasst und beträgt zwischen 1.000 und 10.000 Euro. Zusätzlich wird die Strafe nicht mehr pro Arbeitgeber verhängt, sondern pro Arbeitnehmer, dessen Lohnunterlagen zurückgehalten werden.
Sollten Fehler in der Abrechnung passieren, können Betriebe jedoch auf Milde hoffen: Da sich Löhne aus zahlreichen Bestandteilen zusammensetzen, übt die Behörde bei geringfügiger Unterentlohnung unter Umständen Nachsicht.
Informationspflicht: In Zukunft sind die Behörden verpflichtet, betroffene Arbeitnehmer zu informieren, wenn ein Strafbescheid wegen Unterentlohnung gegen den Arbeitgeber vorliegt.
Auskunftspflicht: Bisher hatten Auftraggeber nach dem Bundesvergabegesetz kein Recht auf Auskunft, ob ein Auftragnehmer rechtskräftig wegen Übertretung des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes bestraft wurde. Dies soll in Zukunft möglich sein.
Sicherheitsleistung: Bei Verdacht auf Unterentlohnung kann in Zukunft ein inländischer Auftraggeber dazu verpflichtet werden, einen Teil seines Entgelts als Sicherheit bei den Bezirksverwaltungsbehörden zu leisten. Aber die Sicherheitsleistung soll auch dann möglich sein, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz möglich sein. Den Antrag auf Hinterlegung einer Sicherheitsleistung wird von den kontrollierenden Stellen beantragt; die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Entscheidung innerhalb von drei Werktagen zu treffen.