Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

Stichwort Selbstanzeige: Wie hoch ist der neue Strafzuschlag ab 01.10.2014

Der Beschluss ist noch jung: Am 8. Juli 2014 hat der Nationalrat eine Veränderung der Bedingungen bei der Selbstanzeige beschlossen. Speziell der Strafzuschlag wurde angepasst.

Abgabenschuld

Strafzuschlag

bis € 33.000,00

5% 

von € 33.001,00 bis € 100.000,00

15%

von € 100.001,00 bis € 250.000,00

20%

über € 250.000,00

30%

Die Strafzuschläge werden allerdings nur bei "vorsätzlichen" und "grob fahrlässigen" Finanzvergehen fällig. Bei fahrlässig begangenen Fehlern - z.B. einem Irrtum beim Buchen - ist kein Strafzuschlag zu entrichten.

Kein Verfahren

Wenn zum ersten Mal eine Selbstanzeige erfolgt, entgeht der Anzeiger damit einem Finanzstrafverfahren – genau wie bisher. Wurde schon öfter eine Selbstanzeige hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs eingereicht, ist eine Selbstanzeige generell ausgeschlossen (ausgenommen Vorauszahlungen). Bisher konnte hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs mehrmals eine Selbstanzeige eingebracht werden. Damit sie strafbefreiend wirkt, musste eine Abgabenerhöhung von 25 % entrichtet werden.

Die Selbstanzeige führt auch jetzt noch - unter gewissen Voraussetzungen - zu einer Straffreiheit. Wenn alle Vorschriften für eine strafbefreiende Selbstanzeige erfüllt sind, müssen nur die strittige Summe und die angefallenen Verzugszinsen bezahlt werden.

Kompetente Beratung

Für eine richtig eingebrachte Selbstanzeige benötigt man umfangreiches Fachwissen. Wenn nicht alle formalen Voraussetzungen erfüllt werden, kann sie zu ernsten Schwierigkeiten führen: Der Behörde wird ein Vergehen offengelegt, dem sie nachgehen muss, aber es entsteht keine strafbefreiende Wirkung.

 

Vereinbaren Sie daher bitte vor einer Selbstanzeige ehestmöglich ein Beratungsgespräch.