Das Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sorgt für eine weitgehende Transparenz von Krypto-Transaktionen gegenüber der
Finanzverwaltung – auch bei ausländischen Anbietern.
Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG)
Das Krypto-Meldepflichtgesetz verpflichtet Krypto-Dienstleister, jährlich umfangreiche Informationen über ihre Kundinnen und Kunden an die Finanzverwaltung zu melden. Ziel ist es, Steuervermeidung bei Krypto-Einkünften zu erschweren.
Österreich setzt damit die EU-Richtlinie DAC 8 sowie den OECD-Standard „Crypto-Asset Reporting Framework (CARF)” in nationales Recht um. Das Gesetz ist Teil des
Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 – Teil Daten.
Steuerliche Ausgangslage bei Kryptowährungen
- Gewinne aus Kryptowährungen unterliegen seit 1. März 2022 der 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt)
- Seit Anfang 2024 müssen inländische Krypto-Dienstleister die KESt einbehalten
- Steuerfrei bleiben nur Gewinne aus Kryptowährungen, die bis 28. Februar 2021 angeschafft wurden, sofern die Behaltefrist von über einem Jahr eingehalten wurde („Krypto-Altvermögen“)
Gewinne über ausländische
Plattformen müssen bisher selbst in der Steuererklärung angegeben werden – was in der Praxis nicht immer erfolgt ist.
Wer ist von der Meldepflicht betroffen?
Meldepflichtig sind Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, insbesondere Plattformen, die:
- den Handel
- die Verwahrung
- oder den Transfer von Kryptowährungen
ermöglichen.
Wichtig für Privatanleger:
Wer über eine meldepflichtige Plattform handelt, muss damit rechnen, dass seine Transaktionsdaten an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Der Informationsaustausch erfolgt:
- zwischen den EU-Mitgliedstaaten
-
sowie mit Staaten, die den
CARF-Standard unterzeichnet haben (z. B. Schweiz, Großbritannien)
❌ Nicht beteiligt sind derzeit die USA
Welche Daten werden gemeldet?
Die Meldung erfolgt jährlich bis 31. Juli für das jeweils vorangegangene
Kalenderjahr
erstmals bis 31. Juli 2027 für das Jahr 2026
Gemeldet werden insbesondere:
Anlegerdaten
- Name, Adresse
- Ansässigkeitsstaat
- Steueridentifikationsnummer
-
bei natürlichen Personen
zusätzlich: Geburtsdatum und Geburtsort
Anbieterdaten
- Name und Adresse
- Steueridentifikationsnummer
- ggf. LEI (Finanzmarkt-ID)
-
interne
Identifikationsnummer
Transaktionsdaten
- Art der Transaktion (Kauf, Verkauf, Tausch, Ein-/Auszahlung)
- Zeitpunkt, Umfang und Gegenwert
-
Art der betroffenen
Krypto-Assets
Bestände
-
Salden zu bestimmten Stichtagen
(soweit vorhanden)
Was sollten Krypto-Anleger jetzt beachten?
Wir empfehlen Krypto-Investorinnen und -Investoren dringend:
-
lückenlose
Dokumentation aller
Transaktionen ab 2026
(Trades, Wallet-Transfers, Ein- und Auszahlungen, Gebühren) - Prüfung, ob Krypto-Einkünfte der Vorjahre korrekt erklärt wurden
- rechtzeitige Klärung der steuerlichen Ansässigkeit
- korrekte Angabe der Steuernummer, da diese künftig standardisiert übermittelt wird
Mit dem Start des internationalen Datenaustauschs ab 2027 steigen die
finanzstrafrechtlichen Risiken deutlich.
Nachmeldung & Selbstanzeige
Wer bisher Krypto-Einkünfte nicht oder unvollständig erklärt hat, sollte
vor Beginn des Datenaustauschs eine Nachmeldung prüfen.
Diese kann – vor der ersten Verfolgungshandlung – im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige erfolgen, ist jedoch an strenge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft.
Sollten Sie betroffen sein, unterstützen wir Sie gerne bei der Prüfung und
Umsetzung.
Weitere Informationen
Rechtsinformationssystem (RIS):
Krypto-Meldepflichtgesetz (MPfG)
(als Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 – Teil Daten)
Für Fragen zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen, zur Meldepflicht oder zu möglichen Nachmeldungen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
📍 STEUER ANKER
Steuerberatungskanzlei
Wir halten Kurs – auch bei neuen Vorschriften.
Sie haben noch Fragen? Das Steueranker-Team ist gerne für Sie da!