Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

Steuertipps 2025 - für Selbstständige

Das Jahr 2025 neigt sich dem Ende zu – für Selbständige und Unternehmerinnen ist jetzt der ideale Zeitpunkt, um steuerliche Gestaltungsspielräume optimal auszuschöpfen. Viele Maßnahmen können Ihre Steuerlast deutlich reduzieren, wenn Sie diese noch vor dem 31. Dezember 2025 setzen.

Investitionen und Abschreibung

Abschreibungsmöglichkeiten nutzen

Investitionen, die noch vor dem 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen werden, können heuer steuerlich wirksam abgeschrieben werden:

  • Halbjahres-AfA
  • Degressive Abschreibung
  • Beschleunigte Gebäude-AfA

 

Hinweis: Wer nach Unternehmensrecht (UGB) bilanziert, kann die degressive Abschreibung nur dann steuerlich nutzen, wenn auch unternehmensrechtlich degressiv abgeschrieben wird.

Sofortabsetzung durch geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Anschaffungen bis 1.000 € netto (bzw. inkl. USt bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern, z. B. Ärzten oder Kleinunternehmern) können im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden.


Tipp: Wer den Gewinn- oder Investitionsfreibetrag nützen möchte, muss die Güter über mindestens vier Jahre abschreiben.

Gewinnfreibetrag & Investitionsfreibetrag (IFB)

Gewinnfreibetrag für natürliche Personen

Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu 15 % des Unternehmensgewinns (nicht für GmbHs).

  • Bis 33.000 € Gewinn steht der Grundfreibetrag automatisch zu (max. 4.950 €).
  • Darüber hinaus kann bis zu 13 % als investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werde
    z.B.:  
    durch Investitionen in §14-Wertpapiere oder öffentliche Anleihen


Tipp: Eine Gewinnprognose für 2025 hilft, den optimalen Betrag rechtzeitig zu investieren. Wir unterstützen Sie gerne bei der Berechnung und Umsetzung.

 

Investitionsfreibetrag (IFB) – ab November 2025 erhöht

Der IFB schafft zusätzliche Betriebsausgaben im Anschaffungsjahr.

Bis 31.10.2025:

  • 10 % für allgemeine Investitionen
  • 15 % für ökologische Investitionen
  • 22 % für E-Fahrzeuge

Ab 1.11.2025 bis 31.12.2026 NEU:

  • 20 % IFB
  • 22 % Öko-IFB

Wichtig: IFB und Gewinnfreibetrag können nicht für dasselbe Wirtschaftsgut kombiniert werden.

Tipp: Optimierer kombinieren Wertpapiere für den Gewinnfreibetrag und „andere“ Investitionen für den IFB.

Einnahmen-Ausgaben-Gestaltung

Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dadurch haben Sie Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Ausgaben noch heuer bezahlen, um das Einkommen 2025 zu senken.
  • Zahlungseingänge ins neue Jahr verschieben, um die Steuerlast zu verschieben.
  • SVS-Nachzahlungen sind absetzbar, wenn sie realistisch geschätzt und heuer bezahlt werden.

Wichtig zu beachten:

  1. Zahlungen, die innerhalb von 15 Tagen rund um den Jahreswechsel erfolgen, gelten dem Jahr, in das sie wirtschaftlich gehören.
  2. Vorauszahlungen dürfen nur das laufende und folgende Jahr betreffen.

 

Kleinunternehmerregelung und Pauschalierungen

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze 2025:        55.000 €

Die Kleinunternehmerregelung gilt bis 55.000 € Jahresumsatz.
Bei geringfügiger Überschreitung (bis 60.500 €) bleibt die Befreiung bis Jahresende aufrecht.
Achtung: Für die Grenze zählen verrechenbare Beträge, nicht die Zahlungseingänge!

 

Hinweis: Seit 2024 gilt die EU-weite Kleinunternehmerregelung (max. 100.000 € Umsatz EU-weit).

Einkommensteuer-Pauschalierung

 

Für Umsätze bis 55.000 €:

  • 20 % Betriebsausgabenpauschale für Dienstleister
  • 45 % für andere Betriebe
    Bei geringfügiger Überschreitung (bis 60.500 €) bleibt die Pauschalierung im laufenden Jahr anwendbar.

 

Tipp: Da die Grenze auf vereinnahmte Entgelte abstellt, kann es sinnvoll sein, Einnahmen ins Folgejahr zu verschieben.

Sozialversicherung und Befreiungen

GSVG-Befreiung für Kleinunternehmer
(
Antrag bis 31.12.2025 bei der SVS möglich)


Voraussetzungen:

 

  • Gewinn unter 6.613,20 € (Geringfügigkeitsgrenze 2025)
  • Jahresumsatz unter 55.000 €
  • Zusätzlich bestimmte Alters- oder Versicherungsbedingungen

Aufbewahrungsfristen: 2018 kann entsorgt werden

Mit Jahresende 2025 endet die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Unterlagen aus 2018.
Nicht vernichtet werden dürfen:

  • Unterlagen zu laufenden Verfahren
  • Grundstücksaufzeichnungen (12 bzw. 22 Jahre)
  • Corona- und Energiekostenzuschuss-Unterlagen (10 Jahre)

Tipp: Steigen Sie jetzt auf elektronische Belege um – sicher, platzsparend und GoBD-konform. Wir beraten Sie gerne zur digitalen Buchführung.

GmbHs: Gruppenbesteuerung prüfen

Für GmbHs kann sich eine Gruppenbesteuerung lohnen, um Verluste von Tochtergesellschaften steuerlich zu nutzen.


Voraussetzung:
Antrag bis 31.12.2025 beim Finanzamt.
Die Gruppe gilt mindestens 3 Jahre.

Selbständige mit Kinderbetreuungsgeld

Wer 2023 Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, kann noch bis Jahresende 2025 eine Abgrenzung an die Krankenkasse schicken, um die Zuverdienstgrenze korrekt zu prüfen.

 

Sie haben noch Fragen? Das Steueranker-Team ist gerne für Sie da!