Wir möchten Sie auf wichtige Aspekte hinweisen, die Sie bei der Planung und Buchung Ihrer Winterreifen- und Fahrzeugkosten berücksichtigen sollten, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.
Wer im Herbst neue Winterräder anschafft, nutzt das steuerlich sinnvoll: Winterräder gelten als Teil der Kfz-Instandhaltung.
Betriebliches Kfz
Ein Auto oder anderes Fahrzeug wird zum Unternehmen gezählt, wenn es zu mehr als 50 Prozent beruflich oder betrieblich genutzt wird.
Die Anschaffungskosten von Pkw und Kombi werden über acht Jahre abgeschrieben; bei Lkw liegt die übliche Nutzungsdauer bei fünf Jahren.
Laufende Instandhaltungsaufwendungen wie Servicekosten können sofort steuerlich abgesetzt werden und müssen nicht auf die Restnutzungsdauer verteilt werden. Dass auch neue Winterreifen zu diesen Aufwendungen gehören, hat bereits 2004 der Unabhängige Finanzsenat (UFS) – der Vorläufer des Bundesfinanzgerichts – entschieden. Ersatzreifen-Kosten sind sofort absetzbar. Ein Privatanteil ist herauszurechnen.
Leasingfahrzeug
Für geleaste Fahrzeuge gilt das Gleiche. Der UFS stellte klar, dass Zubehörteile eigenständige Wirtschaftsgüter sind.
Daher gelten auch hier: Winterräder – abzüglich Privatanteil – als Instandhaltungsaufwand im Jahr der Anschaffung vollständig absetzbar.
Kilometergeld
Beim Kilometergeld sieht es anders aus: Alle Kosten, einschließlich Zubehör wie Winterreifen, sind bereits abgegolten. Kilometergeld kann angesetzt werden, falls das Fahrzeug zu weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt wird.
Sie haben noch Fragen? Das Steueranker-Team ist gerne für Sie da!