Die Abschaffung des Nullsteuersatzes für Photovoltaik-Anlagen zur Budgetkonsolidierung wurde am 7. März 2025 vom Nationalrat beschlossen. Da die Umsatzsteuer grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistungserbringung abstellt, endet die Steuerbefreiung mit 1. April 2025.
Für Verträge zur Lieferung oder Installation von Photovoltaikanlagen bis 35 kWp gelten folgende Regelungen:
Verträge bis einschließlich 6. März 2025:
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Wird die Anlage nachweislich (z. B. durch eine schriftliche Auftragsbestätigung) bis zu diesem Datum bestellt und bis spätestens 31. Dezember 2025 geliefert oder fertig installiert, bleibt der Nullsteuersatz (0 % USt) bestehen.
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Erfolgt die Lieferung oder Fertigstellung erst nach dem 31. Dezember 2025, fällt der Regelsteuersatz von 20 % an.
 
Verträge ab dem 7. März 2025:
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Lieferung oder Fertigstellung bis 31. März 2025: Der Nullsteuersatz (0 % USt) kann noch angewendet werden.
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Lieferung oder Fertigstellung ab dem 1. April 2025: Es gilt der Regelsteuersatz von 20 %.
 
Verträge ab dem 1. April 2025:
- Für alle ab diesem Datum abgeschlossenen Verträge gilt wieder der Regelsteuersatz von 20 %.
 
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