Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

Steuerliche Absetzbarkeit von Pflegeheimkosten

in diesem Newsletter möchten wir Sie gerne über die steuerliche Absetzbarkeit von Pflegeheimkosten informieren.

Pflegeheimkosten: Steuerliche Absetzbarkeit im Überblick

Die Unterbringung in einem Pflegeheim ist für viele Menschen eine erhebliche finanzielle Herausforderung. Oft reichen die Mittel der Betroffenen nicht aus, sodass Angehörige einspringen müssen. Doch es gibt steuerliche Erleichterungen, die in solchen Situationen genutzt werden können. Hier erfahren Sie, welche Kosten Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen können und welche Besonderheiten zu beachten sind.

Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung

Die Ausgaben für Unterbringung und Verpflegung in einem Pflegeheim gelten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung und können ohne Selbstbehalt von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Pflegebedarf nachgewiesen wird.

 

Allerdings werden Pflegegelder auf den absetzbaren Betrag angerechnet. Das erhaltene Pflegegeld ist in der Regel im Jahreslohnzettel ausgewiesen und mindert die steuerliche Entlastung entsprechend.

Haushaltsersparnis – Pauschale Berücksichtigung

Da Heimbewohner nicht mehr im eigenen Haushalt verpflegt werden, wird eine Pauschale für gesparte Haushaltskosten berücksichtigt. Dieser Betrag liegt bei 156,96 Euro pro Monat (5,23 Euro pro Tag) und wird von den Pflegeheimkosten abgezogen.

Kostenübernahme durch Angehörige

Übernehmen Angehörige die Pflegeheimkosten, können sie diese ebenfalls als außergewöhnliche Belastung absetzen – allerdings nur dann, wenn die gepflegte Person nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt. In diesem Fall muss ein einkommensabhängiger Selbstbehalt berücksichtigt werden, der die steuerliche Entlastung verringern kann.

Vermögensumschichtung schließt steuerliche Absetzbarkeit aus

Pflegekosten gelten nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn sie nicht durch Vermögensumschichtungen (z. B. den Verkauf oder die Übertragung von Immobilien oder anderen Vermögenswerten) gedeckt werden. Auch Zahlungen aus Versicherungen wie der Unfall- oder Krankenversicherung sowie Pflegegeld mindern den absetzbaren Betrag.

Behindertenfreibetrag nicht zusätzlich möglich

Wichtig: Wenn Pflegeheimkosten geltend gemacht werden, kann der pauschale Behindertenfreibetrag nicht zusätzlich genutzt werden. Es ist also erforderlich, zwischen diesen beiden Steuererleichterungen abzuwägen.

 

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