Trotz hoher Arbeitslast müssen vor dem Ende des laufenden Jahres auch aus steuerlicher Sicht noch einige wichtige Dinge erledigt werden – deshalb haben wir auch heuer wieder die wichtigsten Tipps für Sie zusammengestellt.
Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Diese Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu 35.000 € möglich.
Seit 1.1.2017 müssen für die Kleinunternehmergrenze bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat) nicht mehr berücksichtigt werden.
Maßgebend für die Kleinunternehmerbefreiung ist, dass das Unternehmen im Inland betrieben wird. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2024 zu überschreiten, sollten - sofern möglich - den Abschluss der Leistungserbringung auf 2025 verschieben.
Ein Verschieben lediglich des Zahlungseingangs ist nicht ausreichend für die Einhaltung der Kleinunternehmergrenze.
Ab 2025 beträgt die Umsatzgrenze 55.000 € (Bruttogrenze).
Die Kleinunternehmerregelung ist dann grundsätzlich auch auf Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden. Unternehmer können die Kleinunternehmerregelung auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch nehmen.
Dafür ist eine Registrierung über ein spezielles Portal erforderlich, und der jährliche Umsatz darf die unionsweit festgelegte Grenze von 100.000 € nicht überschreiten. Bei einer Registrierung in einem anderen EU-Land müssen Unternehmer zudem eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer vorweisen und die landesspezifischen gesetzlichen Vorgaben beachten.
GSVG-Befreiung
Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 35.000 €, Einkünfte unter 6.221,28 €) können eine GSVG-Befreiung für 2024 bis 31. Dezember 2024 beantragen.
Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahren (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden.
Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden.
Diesbezüglich gilt eine monatliche Grenze von 518,44 € bzw. ein monatlicher Umsatz von 2.916,67 € (jeweils im Durchschnitt).
Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden.
Netzkarten für Selbständige
Seit 2022 können Selbständige (nicht auf andere übertragbare) Netzkarten für den öffentlichen Verkehr im Ausmaß von 50 % der Ausgaben pauschal als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden.
Aufbewahrungspflichten
Mit 31.12.24 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2017.
Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind.
Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre.
Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen i.Z.m. Grundstücken beträgt auch 22 Jahre, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw. unternehmerischen Nutzung ab 01.04.2012 begonnen wurde. Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.
Abzugsfähigkeit von Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen wie auch Universitäten können bis zu einem Maximalbetrag von 10 % des Gewinnes Betriebsausgabe sein.
Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen.
Auch Spenden für mildtätige Zwecke, Tierschutz und an freiwillige Feuerwehren sind als Betriebsausgabe absetzbar.
Wesentlich ist mitunter, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2024 geleistet wurde.
Seit 2024 können unter gewissen Voraussetzungen (Gemeinnützigkeit) auch Spenden an Schulen, Kindergärten, Kultureinrichtungen oder Sportvereine abgesetzt werden.
Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist nicht möglich.
Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen.
Seit dem Jahr 2024 ist auch die Zuwendung von Lebensmitteln an begünstigte mildtätige Einrichtungen einkommensteuerlich steuerneutral möglich.
Energieabgabenrückvergütung
Die Antragstellung für das Kalenderjahr 2019 hat bis spätestens 31.12.2024 zu erfolgen.
Sie haben noch Fragen? Das Steueranker-Team ist gerne für Sie da!