dieser Newsletter ist an Unternehmer:innen mit Mitarbeiter:innen gerichtet.
- Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.)
- Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €
- Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €
    - Klimaticket
Seit 1.7.2022 ist die gänzliche oder teilweise Übernahme von Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei möglich. Dazu zählt auch das Klimaticket
- Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden
- Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze)
- Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €
- Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz von bis zu 8 € pro Arbeitstag
- Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 2.000 € (pro Kind)
- Mitarbeiterrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20 % sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20 % sind eine Freigrenze, d.h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur 1.000 € (Freibetrag) steuerfrei sind
    - Mitarbeiterbeteiligung
    für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter besteht ein jährlicher Freibetrag pro Mitarbeiter i.H.v. 3.000 €. Seit dem 1.1.2018
    gibt es auch die Möglichkeit der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien bis zu einem Wert von 4.500 € pro Jahr in steuer- und sozialversicherungsbefreiter Form. Voraussetzung
    ist, dass eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses treuhändig verwaltet
    - Mitarbeitergewinnbeteiligung
    Eine Gewinnbeteiligung von bis zu 3.000 € im Kalenderjahr kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (nicht aber sozialversicherungsfrei) ausbezahlt werden;
    - Steuerfreie Mitarbeiterprämie (im Vorjahr noch "Teuerungsprämie")
    im Ausmaß von bis zu 3.000 € kann unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr 2024 eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt werden, für die keine
    Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge oder Dienstgeberabgaben anfallen. Auf die Grenze von 3.000 € sind Zahlungen aus der zuvor genannten Mitarbeitergewinnbeteiligung anzurechnen, so dass
    hier eine gewisse Konkurrenz besteht.
Sie haben noch Fragen? Das Steueranker-Team ist gerne für Sie da!