Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

Sommermonate und der "Ferialjob"

Vor allem in den Sommermonaten haben Ferialjobs Hochsaison und bedienen nicht nur den Ansporn nach einem monetären Zuverdienst, sondern auch das Sammeln von Praxiserfahrung. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, sollten auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Informationen dienen selbstverständlich nicht nur für "Ferialjobs", sondern auch für laufende „Jobs“ oder bezahlte Praktika neben dem Studium.

Begriffliche Abgrenzung

Schüler und Studenten, die in den Sommer- oder Semesterferien arbeiten, sind rechtlich gesehen Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag („Ferialarbeitnehmer“). Sie unterliegen allen Pflichten eines Arbeitsverhältnisses, wie Arbeitszeitbindung, Weisungsgebundenheit und persönlicher Arbeitspflicht. Auch der Kollektivvertrag gilt: Bei Arbeit über der Geringfügigkeitsgrenze sind sie bezahlt und voll versichert. Die Tätigkeit muss nicht mit der Ausbildung oder späteren Berufswahl zusammenhängen.

Ein echtes Praktikum hingegen dient in erster Linie der Ausbildung. Schüler oder Studenten sollen Berufspraxis erwerben oder theoretisches Wissen im Betrieb anwenden. Die Dauer wird oft von der Schule oder Universität vorgegeben, das Praktikum muss nicht unbedingt in den Ferien stattfinden. Praktikanten stehen rechtlich nicht in einem Arbeitsverhältnis, sind nicht an Arbeitspflicht gebunden, und ein Entgelt ist freiwillig, Unfallversicherung jedoch verpflichtend. Die Aufgaben sollten den Schwerpunkt auf Ausbildung und Lernen legen, nicht auf die Nutzung der Arbeitskraft des Unternehmens.

 

Besondere Regelungen bestehen beispielsweise im Hotel- und Gastgewerbe, wo Praktikanten vertraglich angestellt werden müssen und Anspruch auf Lehrlingsentschädigung haben. Bei Hochschulpraktika, die der Berufspraxis dienen, ist die rechtliche Lage oft unklar, was zur Situation der „Generation Praktikum“ führt: junge Akademiker sammeln vielfach unbezahlte oder unterbezahlte Praktika ohne Aussicht auf ein reguläres Arbeitsverhältnis.

Steuerliche Konsequenzen

Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten (Entlohnung nach Kollektivvertrag).

 

Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen (im Jahr 2023) von 11.693 € bzw. von 12.756 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. 

Konsequenzen in der Sozialversicherung

Die meisten Ferialpraktikanten - wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten - werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt (2023) mehr als 500,91 € monatlich (GERINGFÜGIGKEITSGRENZE), so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

 

Schließlich sollte aus Dienstgebersicht darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann (Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz). Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird noch dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).

 

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