Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

Die Steuerreform - das ändert sich 2023

Die Steuerreform brachte auch eine Wiedergeburt des sogenannten Investitionsfreibetrages (IFB), mit dem Unternehmensinvestitionen steuerlich gefördert werden sollen. 

WAS SIND DIE ECKPUNKTE ZUM INVESTITIONSFREIBETRAG (IFB)?

Ein IFB kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die

  • eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
  • inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR eingesetzt werden, als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.

Anders als beim Gewinnfreibetrag kann der Investitionsfreibetrag auch von Körperschaften genutzt werden.

 

Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann ab 2023 ein IFB als Betriebsausgabe unter Beachtung folgender Regelungen geltend gemacht werden:

  • Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Der IFB kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von € 1.000.000,00 im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (Aliquotierung bei Rumpfwirtschaftsjahren).
  • Die Absetzung für Abnutzung wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.
  • Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der IFB nicht zu.

 

Ausgeschlossene Wirtschaftsgüter:

  • Der IFB kann nicht geltend gemacht werden für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden, für gebrauchte oder geringwertige Wirtschaftsgüter (die sofort abgesetzt werden).
  • Auch für Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer – z. B. Elektroautos), ist der IFB nicht möglich wie auch für bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter (insbesondere jene, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind).
  • Auch Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, sind ausgeschlossen. Die Wirtschaftsgüter müssen inländischen Betrieben bzw. Betriebsstätten zuzurechnen sein.

 

Ausscheiden

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, ist der IFB im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen (ausgenommen Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs).

 

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