Was verändert sich zum Jahresbeginn?
Einkommensteuer:
Ab Juli 2023 wurde die dritte Tarifstufe der Einkommensteuer von 42 % auf 40 % gesenkt. Für das Jahr 2023 gilt ein vereinfachter Mischsatz von 41 %. Der Steuersatz der zweiten Stufe beträgt 30
%.
Im Zuge der sogenannten Abschaffung der kalten Progression wurden zudem die Grenzbeträge der Tarifstufen (außer der 55-%-Stufe) sowie bestimmte
Absetzbeträge erhöht. Während die Werte für 2023 gesetzlich festgelegt wurden, erfolgt ab 2024 eine automatische jährliche Anpassung an die Inflation.
Einkommensteuertarif 2023:
-
bis € 11.693 → 0 %
-
€ 11.639 – € 19.134 → 20 %
-
€ 19.134 – € 32.075 → 30 %
-
€ 32.075 – € 62.080 → 41 %
-
€ 62.080 – € 93.120 → 48 %
-
€ 93.120 – € 1 Mio. → 50 %
-
über € 1 Mio. → 55 %
Betriebliche Änderungen:
Die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) wurde von € 800 auf € 1.000 angehoben. Diese Regelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022
beginnen.
Zudem wurde ein neuer Investitionsfreibetrag (IFB) eingeführt, der bei der Anschaffung oder
Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter ab 1. Januar 2023 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.
Auch die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer wurde um € 5.000
angehoben.
Körperschaftsteuer:
Die Körperschaftsteuer wurde von 25 % auf 24 % gesenkt, um die steuerliche Belastung von Kapitalgesellschaften weiter zu reduzieren.
Lohnverrechnung und Mitarbeiterkosten:
Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) wurde von 3,9 % auf 3,7 % gesenkt, sofern dies in lohngestaltenden Vorschriften oder innerbetrieblichen Regelungen vorgesehen
ist.
Für Dienstwohnungen gelten ab 2023 neue Sachbezugswerte, und der Zinssatz für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen wurde auf 1,0 % angehoben.
Auch das Pendlerpauschale wurde angepasst: Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Öffi-Ticket
kostenlos zur Verfügung stellt oder einen Teil der Kosten übernimmt (z. B. Wochen-, Monats- oder Jahreskarte), wird dies bei der Berechnung nun berücksichtigt.
Familienleistungen:
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag werden ab 2023 jährlich an die Inflation angepasst, um die Kaufkraft der Familien langfristig zu sichern.
Geringfügigkeitsgrenze:
Die Aufwertungszahl 2023 beträgt laut ÖGK 1,031. Dadurch erhöht sich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 485,85 (2022) auf € 500,91. Eine geringfügige Beschäftigung liegt somit ab Januar 2023 vor, wenn das regelmäßige monatliche Einkommen diesen Betrag nicht übersteigt.
Sie haben noch Fragen? Das Steueranker-Team ist gerne für Sie da!