Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

Coronaprämie

Kürzlich wurde im Nationalrat völlig überraschend die Abgabenfreiheit von Coronaprämien für 2021 beschlossen. Folgende Eckpunkte sind derzeit bekannt:

  • Prämien oder Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der Covid-19-Krise für das Kalenderjahr 2021 sind bis zur Höhe von € 3.000,00 abgabenfrei.
  • Zur Wahrung der Abgabenfreiheit muss die Gewährung bis Februar 2022 erfolgen.
  • Die Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Kommunalsteuer, DB und DZ).
  • Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich im Hinblick auf die Coronakrise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden (also nicht anstatt bisher üblicher anderer Bezüge).
  • Die Coronaprämien sind nicht auf bestimmte Branchen und nicht auf systemrelevante Berufe beschränkt. Sie können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden.
  • Die Coronaprämien können in Geld, aber auch in Form von Gutscheinen geleistet werden.

Für die Abrechnung bleibt uns aber nicht mehr viel Zeit: Die Personalverrechnungen 12/2021 sind bereits abgeschlossen bzw. zumindest in Arbeit.

Falls Sie also beabsichtigen, Ihren Mitarbeiter/innen eine abgabenfreie Coronaprämie für 2021 zu gewähren und die Prämie noch in der laufenden Abrechnung 12/2021 enthalten sein soll, geben Sie uns bitte ehestmöglich, spätestens aber bis ..................... [Datum] die dementsprechenden Informationen (Namen der Mitarbeiter/innen und jeweilige Höhe der Prämie) bekannt. Vielen Dank!

Allenfalls können wir die Prämie auch im Jänner 2022 rückwirkend für den Dezember 2021 abrechnen.

[Optional:] Wenn Sie eine Mustervorlage für die Vereinbarung mit Ihren Mitarbeiter/innen benötigen, ersuchen wir um Nachricht, damit wir Ihnen im Bedarfsfall eine Coronaprämien-Mustervereinbarung übermitteln können.

Bei Rückfragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.