Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

Von Arbeitnehmerveranlagung, Big Brother und Erbrecht – das ändert sich

2017 ist wie 2016 ein Jahr der großen Veränderungen. Einiges wird für Sie einfacher, manches für die Finanzbehörden – wie zum Beispiel die staatliche Schnüffelei im Kontenregister. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

Antragslose Arbeitnehmerveranlagung 2016

Nicht nur für Vergessliche: Unter bestimmten Umständen wird ab Sommer 2017 die Arbeitnehmerveranlagung automatisch durchgeführt. Wenn Sie also bis Ende Juni dieses Jahres keine Veranlagung einreichen und die Voraussetzungen erfüllen, kommt eine eventuelle Steuergutschrift automatisch auf Ihr Konto. Und das sind die Voraussetzungen:

  • Sie haben bis Ende Juni 2017 keine Arbeitnehmerveranlagung für das Vorjahr eingereicht.
  • Es ist aus der Aktenlage anzunehmen, dass Sie nur lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen haben.
  • Die Veranlagung führt zu einer Steuergutschrift.
  • Es ist anzunehmen, dass Sie keine Werbungskosten, Sonderausgaben, Freibeträge oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Wenn diese Punkte auf Sie zutreffen, erhalten Sie im zweiten Halbjahr ein Schreiben. Sie brauchen nur noch Ihre Kontodaten zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Den entsprechenden Bescheid und die Steuergutschrift erhalten Sie automatisch.

Sollten Sie jedoch Werbungskosten, Sonderausgaben oder Ähnliches geltend machen wollen, müssen Sie entweder die Arbeitnehmerveranlagung rechtzeitig vor Sommer einreichen oder aber via FinanzOnline eine Steuererklärung abgeben. Wenn Sie die oben angeführten Kriterien nicht erfüllen, jedoch von sich aus keine Veranlagung einreichen, wird die antragslose Arbeitnehmerveranlagung dennoch durchgeführt – und zwar nach zwei Jahren.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen.

Big Brother im Kontoregister

Das elektronische Kontenregister ist aktiv. Sämtliche österreichischen Bankverbindungen von Unternehmen und Privatpersonen sind darin aufgelistet. Das Kontenregister enthält alle relevanten Informationen über den Kontoinhaber und allfällige Verfügungsberechtigte, jedoch nicht den Kontostand und Kontobewegungen. Unter bestimmten Umständen dürfen Abgabenbehörden, Finanzstrafbehörden, Staatsanwaltschaften und Strafgerichte auf diese Informationen zugreifen – Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater jedoch nicht.

Bei begründeten Zweifeln darf auf das Kontenregister zugegriffen werden, wenn erwartet werden kann, dass diese Zweifel dadurch ausgeräumt werden. Wichtig: Auskünfte aus dem Kontenregister sind nicht zulässig, wenn es sich um Verfahren zur Veranlagung von Einkommenssteuer, Körperschafts- und Umsatzsteuer handelt.

Alle Abfragen werden mitgeloggt, vom Rechtsschutzbeauftragten geprüft und in FinanzOnline vermerkt. Betroffene erhalten eine Mitteilung über Abfragen in die Databox.

Sollte ein Einzelrichter des Bundesfinanzgerichts damit einverstanden sein, kann es auch zu einer Kontoöffnung kommen. In diesem Falle erhält die Finanzbehörde Einsicht in alle Kontobewegungen.

IP-Adressen zu E-Mails, der Versandzeitpunkt sowie Name und Adresse des Benutzers müssen von Telekommunikationsanbietern auf Verlangen der Finanzbehörden ausgehändigt werden. Sprich: Wenn das Finanzamt von einer „bestimmten Nachricht“ Wind bekommt und einen Zusammenhang mit einem vorsätzlichen Finanzvergehen feststellt, darf es alle dazugehörigen Informationen einholen. Als Rechtsmittel bleibt den Betroffenen die Beschwerde beim Bundesfinanzgericht. Die Maßnahme wird durch den Rechtsschutzbeauftragten des Finanzministeriums kontrolliert.

Erbrecht neu – was ändert sich?

2017 bringt auch beim Erbrecht einige Änderungen mit sich. Grundsätzlich wurde es in vielen Punkten an die gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst und soll nun zu mehr Gerechtigkeit führen. Hier die wichtigsten Punkte:

Das Testament muss nicht mehr zwingend handgeschrieben sein. Ab 2017 ist es auch gültig, wenn es am Computer verfasst wurde – sofern drei gleichzeitig anwesende Zeugen unterschrieben und bestätigt haben, dass es den letzten Willen beinhaltet.

Im Scheidungsfall ist kein Widerruf des Testaments mehr nötig. Es gilt automatisch als aufgehoben.

Für Lebensgefährten gilt: Sofern keine gesetzlichen Erben vorhanden sind, erhalten sie ein außerordentliches Erbrecht und haben ein Jahr lang Anspruch auf die gemeinsame Wohnung und den Hausrat. Der Pflichtteil steht ihnen zu, wenn die Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren bestand.

Eingetragene Partnerschaften werden im Erbrecht der Ehe gleichgestellt.

Pflegeleistungen werden im Erbrecht gesondert berücksichtigt. Voraussetzung: Der Erbe muss den Verstorbenen innerhalb der letzten drei Jahre für mindestens sechs Monate unentgeltlich gepflegt haben – und zwar mindestens 20 Stunden pro Monat.

Betriebe zu erben ist zukünftig etwas einfacher. Der Pflichtteil kann bis zu zehn Jahre gestundet werden. Wer andere Erben nicht ausbezahlen kann, braucht das Unternehmen also nicht zu verkaufen. Nachteil: Die jährliche Verzinsung beträgt saftige vier Prozent.

Der Pflichtteil für Vorfahren wird ersatzlos gestrichen. Der Nachlass wird also unter den Erben oder den nachfolgenden Generationen aufgeteilt. Übrigens: Wenn seit 20 Jahren oder mehr kein Kontakt bestand, kann der Pflichtteil auf die Hälfte reduziert werden.

Enterben wird einfacher. Wenn sich Kinder grober Pflichtverletzungen in Bezug auf das Eltern-Kind-Verhältnis schuldig machen oder strafbare Handlungen gegen Angehörige begehen, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden, können sie enterbt werden.