Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

Was sich 2017 ändern wird

Mehr Steuerprüfer für Klein- und Mittelbetriebe

Wenn Großbetriebe Steuerschlupflöcher ausnutzen, besteht eventuell die Chance, dass sie damit durchkommen.  Kleine Unternehmen könnten hingegen öfter geprüft werden als bisher. Mehr darüber – und was sich 2017 sonst noch ändert – lesen Sie hier.

Kleine und mittlere Unternehmen müssen eher mit einer Steuerprüfung rechnen als Großkonzerne. Denn während die Anzahl der Großbetriebsprüfer seit 2011 kontinuierlich abgebaut wurde, stockte das Finanzministerium Steuerprüfer für KMUs (Kleine und mittlere Unternehmen) in den letzten Jahren auf.

Bis 2013 wurde bei allen Prüfern gespart, indem Posten nicht mehr nachbesetzt wurden. Der Rückgang hielt an, bis Finanzminister Schelling für eine Wiederaufnahme der Nachbesetzungen sorgte – insgesamt 500 zusätzliche Planstellen für Finanzverwaltungsbeamte wurden geschaffen.

Bei der Verteilung der Anzahl der Betriebsprüfer kann man von einem (groben) Missverhältnis sprechen: Von den neuen Steuerprüfern sind nur 30 für die Großbetriebsprüfung vorgesehen.

Die Anzahl der Klein- und Mittelbetriebsprüfer erhöht sich hingegen um 160 Beamte. Und das, obwohl laut Ministerium Prüfungen von Großbetrieben wesentlich ertragreicher sind als jene von kleineren Firmen: So verursacht ein Großbetriebsprüfer jährlich rund 74.000,- Euro an Kosten, bringt aber gleichzeitig einen Mehrertrag von rund 2,25 Millionen Euro.

Unterm Strich bedeutet das, dass mittelständige Unternehmen ihre Steuern im Wesentlichen korrekt abführen, jedoch damit rechnen können, dass sie öfter ins Fadenkreuz des Finanzministeriums geraten. Das ist auch nicht verwunderlich, denn mit Firmengeflechten im In- und Ausland und einem Heer an Steuerexperten haben Großunternehmen natürlich mehr Möglichkeiten, steuerschonend zu agieren. Laut Expertenmeinung haben Betriebsprüfer auch oft das Nachsehen, da die komplexen Firmengeflechte nicht leicht zu durchschauen sind. Durch den Mangel an Großbetriebsprüfern dürfte sich diese Situation auch nicht allzu bald ändern.

2017: Änderungen bei Kinderbetreuungsgeld, Papamonat, Spendenempfängern und Registrierkassen

Jene, die sich nicht den Luxus einer Steueroase leisten können, versucht das Finanzministerium mit kleinen Zuckerln bei der Stange zu halten. So wird ab 2017 das Kinderbetreuungsgeld neu geregelt:
Die bisherige Pauschalvariante wird nun durch ein flexibles Kinderbetreuungsgeldkonto ersetzt. Aber was bedeutet das konkret?

  • Dem Konto wird ein Betrag von etwas weniger als € 12.400,- gutgeschrieben, der in einem Zeitrahmen von 12 bis 28 Monaten verbraucht werden kann. Die Bezugsdauer kann frei gewählt werden.
  • Nehmen beide Elternteile das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, erhöht sich der Betrag auf knapp € 15.450,- und kann für einen Zeitraum von 15 bis 35 Monaten bezogen werden.
  • Eltern, die ihr Kind gemeinsam betreuen (halbe-halbe oder wenigstens 60:40), erhalten einen Bonus von € 1.000,- (je € 500,- pro Elternteil).
  • Papamonat: Der Familienzeitbonus kann nur vom Vater in Anspruch genommen werden. Er erhält einen Zuschuss von höchstens € 700,-, wenn er innerhalb der ersten drei Lebensmonate des Kindes für einen Monat seine Erwerbstätigkeit unterbricht, allerdings wird dafür das Kinderbetreuungsgeld um diesen Bezug verringert. Es besteht übrigens kein Rechtsanspruch auf die Familienzeit gegenüber dem Arbeitgeber!

 

Kleine Anpassungen wurden auch bei der Registrierkassenpflicht vorgenommen:

  • Die technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor Manipulation ist erst ab dem 1.4.2017 Pflicht, statt wie bisher vorgesehen mit Jahresbeginn.
  • Unternehmen, die höchstens € 30.000,- Jahresumsatz erzielen, sind von der Registrierkassenpflicht ausgenommen, wenn dieser Umsatz im Freien, auf Hütten oder mit einem Buschenschank erzielt wurden, der maximal 14 Tage im Jahr geöffnet hat.

 

Die folgende Neuregelung dürfte vor allem Spendenempfänger schwer treffen. Denn ab 2017 dürfen Spenden nur noch steuerlich abgesetzt werden, wenn die Spender dem Finanzamt mit vollem Namen und Sozialversicherungsnummer bekanntgegeben werden. Ein Spender darf zwar der begünstigten Organisation die Datenweitergabe ans Finanzamt verbieten, allerdings auf Kosten der Absetzbarkeit. Einzige Ausnahme: Die Datenübermittlung muss unmöglich oder „nachweislich gescheitert“ sein – diese Fälle werden jedoch mangels Beweiskraft kaum vorkommen.