Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

Teil 2: Steuercheck zum Jahresende – Gutes tun und Steuer sparen

Gegen Weihnachten wächst die Spendenbereitschaft und man macht sich wieder Gedanken über Zuwendungen an die Arbeitnehmer. Wie bereits im letzten Steuerblog angekündigt berichten wir heute über Ihre Möglichkeiten, anderen etwas Gutes zu tun und dabei auch noch Steuer zu sparen.

Spenden

Spenden aus Betriebs- bzw. Privatvermögen

Spenden an begünstigte Institutionen sind bis maximal 10 % Ihres Jahresgewinns (vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags) steuerlich absetzbar. Um Spenden für dieses Jahr absetzen zu können, müssen sie bis zum 31.12.2019 getätigt werden. Unter dem folgenden Link finden Sie die Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen (Hinweis: Bestimmte österreichische Museen, Universitäten, Feuerwehren und einige andere sind von der Registrierung ausgenommen): https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp 

Tipp: Geld- und Sachspenden, die als Hilfestellung bei Katastrophen geleistet wurden, sind betragsmäßig unbegrenzt absetzbar, wenn sie als Werbung vermarktet werden (zum Beispiel auf Ihrer Homepage, in Prospekten usw.). Auch Sponsorenbeiträge an gemeinnützige, kulturelle oder sportliche Institutionen können abgesetzt werden, wenn sie mit Werbung verbunden sind, da diese Zahlungen als Werbeaufwand gelten! (Zum Beispiel mit Ihrem Logo auf dem Programmplakat, einem Werbebanner auf der Webseite des gesponserten Partners oder Ihrem Banner bei einer Veranstaltung)

Spenden können Sie aber auch als Sonderausgaben absetzen, wenn sie aus Ihrem Privatvermögen bezahlt werden. Diese sind mit 10 % des aktuellen Jahreseinkommens begrenzt – bereits abgezogene betriebliche Spenden werden auf diese Grenze angerechnet. Sachspenden sind im Sonderausgabenbereich in der Regel nur für jene Institutionen zulässig, die keine Registrierung als begünstigte Spendenorganisation benötigen.

Mitarbeiter

Weihnachtsgeschenke für Arbeitnehmer

Für jeden Mitarbeiter sind pro Jahr Geschenke innerhalb eines Freibetrags von € 186,- lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern es sich um Sachgeschenke handelt. Da Geldgeschenke immer steuerpflichtig sind, können Sie als Alternative auch auf Warengutscheine zurückgreifen. Umsatzsteuerpflicht besteht nur dann, wenn die Geschenke an Ihre Arbeitnehmer über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehen. Sachzuwendungen sind z.B. Gutscheine, Geschenkmünzen, Goldmünzen/Golddukaten und Autobahnvignetten. 

Zu beachten: Die Sachzuwendung darf nicht den Charakter einer individuellen Belohnung eines Mitarbeiters darstellen (z.B. wegen guter Arbeitsleistung, aus Anlass des Geburtstages, der Eheschließung etc.). Es muss sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (z.B. Weihnachten, Firmenjubiläum, Betriebsausflug etc.) handeln.

Veranstaltungen, Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern

Pro Arbeitnehmer dürfen Sie sich die jährliche Weihnachtsfeier oder den Betriebsausflug pro Jahr € 365,- kosten lassen – diese Ausgaben sind steuerfrei. Bedenken Sie aber, dass die Kosten für alle Veranstaltungen des Jahres zusammengezählt werden. Darüber hinausgehende Beträge gelten grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Kinderbetreuungskosten-Zuschuss

Sie unterstützen Ihre Mitarbeiter, indem Sie einen Teil der Kinderbetreuungskosten übernehmen? Wenn das jeweilige Kind nicht älter als 10 Jahre ist und Sie den Zuschuss direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder die betreuende pädagogische qualifizierte Person bezahlen, sind Summen von € 1.000,- pro Jahr und Dienstnehmer von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate pro Jahr den Kinderabsetzbetrag erhält. Falls Sie dies bisher noch nicht getan haben, es für eine tolle Idee halten, wenden Sie sich am besten direkt an die jeweilige Kinderbetreuungseinrichtung.

Jobticket für Arbeitnehmer

Seit 2013 können Sie die Fahrtkosten für Ihre Mitarbeiter vom und zum Arbeitsplatz steuerfrei übernehmen, selbst wenn kein Anspruch auf Pendlerpauschale besteht. Voraussetzung ist, dass öffentliche Verkehrsmittel verwendet werden, die Rechnung auf den Arbeitgeber lautet und auch den Namen des Arbeitnehmers enthält. Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn das Jobticket zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird. Wenn Sie es hingegen statt eines Teils des Arbeitslohns zur Verfügung stellen, liegt eine steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor, die nicht begünstigt ist.

Steuerfreie Zukunftssicherung prüfen

Dienstnehmer, die Prämien für Lebens-, Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen bis zu 300 Euro pro Jahr von ihrem Dienstgeber bezahlt bekommen, zahlen dafür keine Lohnsteuer und Sozialversicherung. 

Wichtig: Die Begünstigung muss für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gelten.

Tipp: Wenn die Prämie monatlich ausbezahlt wird, erhöht sich dadurch das Jahressechstel. 

Jahressechstel mit 6 Prozent Lohnsteuer optimieren

Wenn Dienstnehmer unregelmäßige Bezüge bekommen (z.B. für Überstunden, Nachtarbeit, Schmutz, Erschwernis, Gefahr) oder wenn der Sachbezug nur zwölf Mal verrechnet wird, dann wird das Jahressechstel nicht optimal ausgenutzt.